Vorsorgevollmacht - das müssen Sie wissen

Kurzum, mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine Person bindende Entscheidungen zu treffen, wenn er selbst aufgrund einer Notsituation nicht mehr dazu in der Lage ist. Die Zielsetzung ist es, zu vermeiden, dass in einer solchen Situation kein unbekannter Betreuer, sondern eine vertraute Person die nötigen Entscheidungen im Sinne des Ausstellers trifft.



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Mögliche Bereiche einer Vorsorgevollmacht

Je nach der gewählten Formulierung kann der Vollmachtgeber an den Bevollmächtigten folgende Bereiche in einer Notsituation zur Entscheidung abgeben:

  • Vermögensverwaltung und Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten

Beispiele: Kontoführung, Rechnungsbegleichung, Immobilienverwaltung und -verkauf.

  • Gesundheitssorge

Beispiele: Krankenakten lesen, Auswahl des Krankenhauses, Arztes oder Pflegedienstes; Untersuchungen und Behandlungen erlauben oder untersagen - hierzu zählt auch die Weiterführung oder Unterlassung von lebenserhaltenden Maßnahmen.

  • Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten

Beispiele: Entscheidung, ob Pflege zu Hause oder im Pflegeheim geschieht, ob der Betreffende in seiner vorherigen Wohnung oder dem Haus verbleibt oder umzieht.

  • Post- und Fernmeldeverkehr

Beispiele: lesen und bearbeiten von Post und E-Mails, postalisches Ummelden, Telefonverträge abschließen oder kündigen.

  • Behörden, Gerichte

Beispiele: Rechtsbeistand bestellen, Ausweise und weitere Behördenunterlagen beantragen, Vertretung bei der Rentenversicherung und anderen Behörden.

  • Todesfall

Beispiele: Belange der Beerdigung, Abwicklung der Erbangelegenheiten.




Bestehende Vorteile und Nachteile

Wie alles im Leben bringt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sowohl positive als auch negative Aspekte mit sich.


Vorteile

Schnelles Handeln:

Die Vorsorgebevollmächtigung erlaubt dem Bevollmächtigten ein schnelles handeln. Sofort nach Kenntnis der Vollmacht und nach Eintritt der Notsituation kann der Bevollmächtigte Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers treffen. Eine Betreuung hingegen muss erst gerichtlich bestellt werden. Außerdem unterliegt der Vollmachtsbevollmächtigte nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichtes bei der Vermögensverwaltung.

Selbstbestimmung über die Person des Betreuers:

Wählt man eine Betreuungsverfügung, wird darin lediglich dem Gericht mitgeteilt, wer als Betreuer gewünscht wird, was jedoch nicht zwingend verbindlich ist. Mit einer Vorsorgevollmacht wird hingegen das Grundrecht auf Selbstbestimmung zum Ausdruck gebracht.

Steuervorteil beim Vererben:

Je nach Formulierung und Umfang kann der Bevollmächtigte in vollem Umfang über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen. Er braucht dabei gegenüber Außenstehenden keine Rechenschaft abzulegen. Im Gegensatz zu einem rechtlichen Betreuer ist es dem durch Rechtsgeschäft Bevollmächtigten möglich, Vermögen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge an künftige Erben zu übertragen. Optimale Steuerfreibeträge innerhalb der Zehnjahresfirst bei Schenkungen können dadurch ausgenutzt werden. Nach dem Ende der Tätigkeit besteht gegenüber dem Aussteller der Vollmacht eine Herausgabepflicht und selbstverständlich eine Auskunftspflicht.

Selbstwertgefühl:

Ein weiterer Vorteil liegt in der Steigerung des Selbstwertgefühls. Diese ist gegenüber der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers wesentlich bessergestellt. Die gesellschaftliche Akzeptanz ist hierbei ebenfalls um ein Vielfaches höher.

Anpassungsfähig:

Ein großer Vorteil der Vorsorgevollmacht ist außerdem, dass diese individuell auf die persönliche Situation zugeschnitten werden kann. Außerdem kann sie jederzeit zurückgezogen werden, solange der Aussteller noch geschäftsfähig und somit selbst dazu in der Lage ist.


Nachteile

Fehlende Kontrolle über den Betreuer:

Menschliches Verhalten kann durch niemanden gesteuert werden. So ist der größte Nachteil einer Vorsorgevollmacht die fehlende Kontrolle in der Notsituation. Verfolgt der Bevollmächtigte beispielsweise andere Interessen als die des Vollmachtgebers, kann schnell ein großer Nachteil geschehen. Man sollte deshalb stets darauf achten, wen man als Bevollmächtigten wählt. Zusätzlich kann aber ein Kontrollbevollmächtigter ernannt werden, um diesen Nachteil etwas auszugleichen. Außerdem kann ein Betreuungsgericht unter Umständen trotz der vorliegenden Vorsorgevollmacht einen Betreuer bestellen, wenn sich zeigt, dass der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln oder wenn zu befürchten ist, dass die Interessen oder das Wohl des Betroffenen in Gefahr geraten. Zu erwähnen ist hierbei, dass diese Gefahr auch bei einem gesetzlichen Betreuer bestehen kann. Auch diese können etwa das Vermögen eines Betreuten veruntreuen. Der Wegfall der Kontrollmöglichkeiten ergibt sich notwendigerweise aus dem Vorliegen einer entsprechenden Notsituation.

Weniger Akzeptanz im Rechtsverkehr:

Ist die Vorsorgebevollmächtigung von einem Notar beurkundet, so darf zwar eine Bank keine speziellen Bankvollmachten verlangen und somit der Regelung von Angelegenheiten im Weg stehen. Jedoch ist deren Akzeptanz im Rechtsverkehr oftmals niedriger als bei einem vom Gericht bestellten Betreuer.




Die Auswahl des Bevollmächtigten

Neben Form und Inhalt der Vorsorgevollmacht ist die Wahl des Bevollmächtigten selbstverständlich fundamental. Der Bevollmächtigte kann je nach dem Inhalt der Vollmacht die vermögensrechtlichen Belange des Vollmachtgebers und die Art und Weise seines Lebensendes beeinflussen. Ein absolutes Vertrauensverhältnis ist bei einer Vorsorgevollmacht also ein absolutes Muss.


Nicht jeder kann Bevollmächtigt werden

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1896 Abs. 1 BGB i. V. mit § 1897 Abs. 3 BGB) schließt zum Schutz vor Missbrauch der Vollmacht einen bestimmten Personenkreis von einer Bevollmächtigung aus. Hierbei handelt es sich um Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung in einer engen Beziehung oder einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, in welcher der Vollmachtgeber untergebracht ist oder wohnt. Die Pflegerin des Pflegeheims kann also zu keiner Zeit bevollmächtigt werden.


Minderjährige Bevollmächtigte

Auch wenn es auf den ersten Blick überrascht, in einer Vorsorgevollmacht können nach §§ 165 i. V. m. 106 BGB auch Minderjährige bevollmächtigt werden, wenn diese zumindest das siebte Lebensjahr vollendet haben. In der Praxis dürfte dies allerdings zu Problemen bei der Anerkennung von deren Entscheidungen führen. Es gilt daher genau zu bedenken, ob ein Minderjähriger bevollmächtigt werden soll.


Diese Mindestvoraussetzungen sollten erfüllt sein

  • Großes zwischenmenschliches Vertrauensverhältnis über einen längeren Zeitraum
  • Kenntnisse über Wünsche und Grundeinstellungen des Vollmachtgebers in religiöser, ethischer und medizinischer Hinsicht
  • Kenntnisse über die Wünsche des Ausstellers in erbrechtlichen und vermögensrechtlichen Bereichen

Außerdem kann der Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte in entweder mehreren Einzelvollmachten, einer Doppelvollmacht oder einer Ersatzvollmacht benennen. Während sich Einzelvollmachten dazu anbieten, verschiedene Bevollmächtigte für verschiedene Bereiche zu bestimmen, kann die Ersatzvollmacht oder eine Doppelvollmacht dafür sorgen, dass sich zwei oder mehrere Bevollmächtigte gegenseitig kontrollieren. Hierbei sollte jedoch stets bedacht werden, dass sich die unterschiedlichen Bevollmächtigten auch abstimmen können und stets im Sinne des Ausstellers handeln. Insbesondere auch zwischenmenschliche Gegebenheiten sollten hierbei im eigenen Interesse berücksichtigt werden.




Widerruf der Vorsorgevollmacht

Solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist, kann er die Vorsorgevollmacht jederzeit und ohne Einhaltung einer Form widerrufen (§ 168, § 671 BGB). Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollte in diesem Rahmen jedoch die schriftliche Vorsorgevollmacht vernichtet werden. Erst nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit gibt es hier gewisse Hürden. Hierbei muss sich der Vollmachtgeber an das Betreuungsgericht wenden und einen Betreuer bestellen lassen.

Sollte der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht annehmen oder nicht mehr leisten können oder wollen, kann die Übernahme der Vorsorgevollmacht von ihm auch abgelehnt werden. In diesem Fall bestimmt das Betreuungsgericht einen anderen Betreuer.




Unterschied zur Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung bestimmt man im Voraus genaue Anweisungen, wie man als Patient im Notfall ärztlich behandelt werden will. Arzt, Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach diesen Vorgaben handeln. Diese Bindung ergibt sich aus § 1901a BGB und aus § 630d BGB. Besteht eine Vorsorgevollmacht ohne Patientenverfügung, obliegt dem Bevollmächtigten im Rahmen der Gesetze die Entscheidung über ärztliche Behandlungsweisen. Er muss hierbei im Interesse des Vollmachtgebers, also nach dessen mutmaßlichem Willen handeln. Eine Kontrolle dahingehend ist allerdings nur sehr eingeschränkt möglich.




Unterschied zur Betreuungsverfügung

In einer Vorsorgevollmacht überträgt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten für konkret benannte Konstellationen oder allgemein das Recht, für ihn zu entscheiden. Dadurch soll vermieden werden, dass durch einen Richter ein Betreuer bestellt wird. Eine Kontrolle dieser Person ist nur sehr eingeschränkt möglich.

In einer Betreuungsverfügung hingegen wird lediglich eine Person benannt, die zum Betreuer bestellt werden soll, wenn ein solcher durch einen Richter bestellt wird. Diese Person wird dann, wenn sie zum Betreuer bestellt wird, vom Gericht kontrolliert, wenn der Vorgeschlagene nicht zum Personenkreis der sogenannten befreiten Betreuer gehört.

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht sollte also ein weitaus stärkeres Vertrauensverhältnis vorliegen.




Unterschied zur Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht regelt, dass der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber zu den dort geregelten Angelegenheiten vertreten darf. Hierbei handelt es sich meist um geschäftliche und finanzielle Angelegenheiten. Damit diese Sie hingegen auch in gesundheitlichen Fragen vertreten dürfen oder Entscheidungen in Bezug auf ein Pflegeheim oder Ähnlichem fällen können, muss eine Vorsorgevollmacht erstellt werden. Die Vorsorgevollmacht ist also spezifischer als eine Generalvollmacht. Deshalb wird diese auch von der Bundesärztekammer empfohlen.




Größtmögiche Absicherung durch Kombination von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Die wohl größte Absicherung wird erzielt, wenn eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombiniert wird. Ein solches Vorgehen wird unter anderen von der Bundesnotarkammer und der Bundesärztekammer empfohlen. Die gewählte Vertrauensperson kann in dieser Stellung als Bevollmächtigter im Fall der Fälle den Patientenwillen gegenüber dem behandelnden Arzt äußern und durchsetzen.




Notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich muss eine Vorsorgevollmacht nicht von einem Notar beurkundet sein. Dennoch ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht äußerst sinnvoll. Einerseits dokumentiert man hierbei zweifelsfrei die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und belegt dabei, dass sich der Verfasser mit den rechtlichen, medizinischen und ethischen Fragen beschäftigt hat. Zudem ist zu empfehlen, die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, damit diese nicht übersehen wird und das Gericht vielleicht unnötig einen Betreuer bestellt.

Bei einer vom Notar beurkundeten Vorsorgevollmacht überprüft der Notar die Identität und die Geschäftsfähigkeit, damit eventuell spätere Zweifel bei Banken und Ärzten vermieden werden können. Zudem gehen wird durch den Notar eine fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierungen gewährleistet.

Seit dem 1. Juli 2005 können kommunale Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen, was einer notariellen Beglaubigung gleichgestellt ist.




Kosten beim Notar

Notarkosten sind gesetzlich für alle Notare gleich geregelt, weswegen die Kosten auch berechenbar sind. Grundsätzlich hängen die Kosten der Vorsorgevollmacht vom tatsächlichen Vermögen ab. Hat man beispielsweise ein Gesamtvermögen von 100.000 Euro, so fallen notarielle Kosten von 165,00 Euro an. Der Vermögenswert von 250.000 Euro wir mit einer Gebühr von 300,00 Euro berechnet. Post- und Schreibauslagen sowie die Mehrwertsteuer kommen zu den genannten Notargebühren allerdings noch hinzu.

Eine Patientenverfügung wird beim Notar hingegen pauschal mit 60,00 Euro abgerechnet.




Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Seit 2004 führt die Bundesnotarkammer ein Zentrales Vorsorgeregister. In diesem werden Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen gespeichert, um bei Bedarf dem Betreuungsgericht die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern. Dies kann dazu führen, dass sich der zuständige Richter beim Bevollmächtigten meldet und nicht einen Betreuer bestellt.

Die Kosten für eine dauerhafte Registrierung der Daten beim zentralen Vorsorgeregister beginnen je nach Umfang bei 13 Euro. Die Unterlagen können postalisch oder über die Internetseite www.vorsorgeregister.de eingereicht werden.

Damit die Dokumente auf dem aktuellen Stand bleiben, sollten Änderungen - auch die des Wohnorts - zeitnah dem Vorsorgeregister mitgeteilt werden. Dies muss entweder postalisch oder über die Internetseite geschehen. Auch eine Löschung kann auf diesem Weg vollzogen werden. Änderungen und Löschungen sind gebührenfrei.




Vermögensverwaltung in der Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht erteilt der Vollmachtgeber einem oder mehreren Bevollmächtigten die Vollmacht, ihn im Fall der Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit auch in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dies betrifft jedoch in der Regel nur den Zeitraum von der Geschäftsunfähigkeit bis zum Tod. Empfehlenswert ist es ausdrücklich, die Vollmachtsurkunde auch für den Zeitraum unmittelbar nach dem Tod miteinbeziehen. So kann der Vollmachtnehmer trotz einer Einsetzung des Testamentsvollstreckers noch kurzfristig nach dem Tod eintretende vermögensrechtliche Angelegenheiten wie die Kündigung von Verträgen regeln.

Eine solche Bevollmächtigung kann grundsätzlich formfrei erteilt werden, jedoch ist diese wegen der mangelnden Beweisbarkeit eingeschränkt. Im Falle einer nicht urkundlich beglaubigten Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte zwar beispielsweise Überweisungen von Rechnungen tätigen, jedoch keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder Immobilien verkaufen. Aufgrund der Beweisbarkeit ist deshalb zu empfehlen, eine Vollmacht schriftlich abzufassen und auch notariell beglaubigen zu lassen. Vor allem gegenüber Banken und Behörden ist dies sinnvoll, da diese erfahrungsgemäß nur beglaubigte Vollmachten oder eine Vollmacht auf eigenen Formularen akzeptieren. Im Zweifel kann man vorher mit der betreffenden Bank abklären, ob und welche Vollmachten sie im Zweifel akzeptieren muss.

Will man unternehmerische Geschäftsbereiche oder etwa Grundstücksgeschäfte im Notfall an einen Bevollmächtigten übertragen, so ist hierfür nach § 29 GBO eine öffentliche Beglaubigung nötig.




Form der Vorsorgevollmacht

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit sind grundsätzlich der freie Wille, die Volljährigkeit und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Dies ist ebenso bei einer Patientenverfügung die Grundvoraussetzung.

Eine bestimmte Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben, sie kann also auch mündlich erteilt werden. Jedoch wird im Rechtsverkehr allgemein die Vorlage eines Schriftstückes als Nachweis erwartet. Auch bei medizinischen Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber einen schweren oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet oder die Gefahr des Ablebens besteht, muss der Arzt zumindest auf eine schriftliche Form der Vollmacht, also die Vorlage einer Vollmachtsurkunde bestehen, damit der Bevollmächtigte entscheiden kann.

Zu empfehlen ist daher stets die schriftliche Form zu wählen und diese je nach Bedarf, etwa weil sich die Vollmacht auch auf Gründstücksgeschäfte erstrecken soll, auch notariell beurkunden zu lassen.

Auch wenn eine schlechte Grammatik kein Ausschlusskriterium ist, sollten Sie eine Vorsorgevollmacht auf grammatikalische Fehler überprüfen, damit keine Missverständnisse geschehen. Hier empfiehlt sich etwa der Grammar Checker.




Inhalt der Vorsorgevollmacht

Soweit die Stellvertretung allgemein zulässig ist, kann sich auch eine Vorsorgevollmacht auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind hierbei höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie z. B. die Eheschließung, das Wahlrecht oder die erstellen eines Testaments. Sollten Fragen der medizinischen Behandlung, die Vertretung in gerichtlichen Verfahren oder eine freiheitsentziehende Unterbringung Inhalt in der Vorsorgevollmacht sein, müssen diese ausdrücklich dort geregelt werden. Auch eine sogenannte Generalvollmacht umfassen diese Angelegenheiten nicht (vgl. §§ 1904 Abs 2, 1906 Abs. 5 BGB i. V. m. 51 Abs 3 ZPO)

Inhaltlich ist es für die Praxis empfehlenswert explizit darauf hinzuweisen, dass der Bevollmächtigte mit Bankgeschäften oder Vermögensgeschäfte beauftragt wird. Hierbei ist auch eine notarielle Beurkundung empfohlen, da gerade Banken sich oft nicht mit einer privatschriftlichen Urkunde zufriedengeben wollen.






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FAQ - Vorsorgevollmacht



Was passiert, wenn man keine Vorsorgevollmacht hat?

[aenderungsdatum]

Hat man keinen Vorsorgebevollmächtigten ernannt und kann der Betroffene seinen Willen etwa in Behandlungsfragen, Mietangelegenheiten oder anderen Bereichen nicht mehr äußern, so wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dies kann ein Angehöriger, ein Vertrauter oder auch ein gänzlich unbekannter Berufsbetreuer sein. Angehörige sind also nicht automatisch vertretungsberechtigt.



Kann man mehrere Personen bevollmächtigten?

[aenderungsdatum]

Ja, man kann mehrere Personen zu Bevollmächtigten ernennen. Dies kann entweder durch mehrere Einzelvollmachten, eine Doppelvollmacht oder auch in einer Ersatzvollmacht geschehen.



Muss die Vorsorgevollmacht dem Betreuungsgericht vorgelegt werden?

[aenderungsdatum]

Ja, sofern man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat, muss diesem die Vollmachtsurkunde vorgelegt werden.



Kann eine Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers verhindern?

[aenderungsdatum]

Ja, diese kann verhindern, dass von einem Gericht ein Betreuer bestellt wird.



Ist die Einwilligung des Vollmachtnehmers in einen Behandlungsabbruch zulässig?

[aenderungsdatum]

Das kommt auf den Inhalt der Vollmacht an. Wenn diese Ermächtigung unzweifelhaft darlegt wird und keine Patientenverfügung besteht, ist die Einwilligung zulässig.



Kann ein Vollmachtnehmer über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder ähnlichem entscheiden?

[aenderungsdatum]

Wird dem Vollmachtnehmer diese Entscheidung in der Vollmacht übertragen, so erhält dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Er kann dann im Falle eines krankheitsbedingten Zustandes oder wegen einer Eigengefährdung die Unterbringung in einem Pflegeheim oder auch in einer psychiatrischen Anstalt anordnen.

Nach § 1906 Abs. 5 BGB kann dies auch Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen wie etwa dem fixieren am Bett umfassen. Eine solche Ermächtigung muss jedoch ausdrücklich benannt werden.



Kann ein Vollmachtnehmer auch über das Umgangsrecht bestimmen?

[aenderungsdatum]

In gewissen Umfang ja, so kann der Bevollmächtigte über den Einsatz des Pflegedienstes, spezieller Therapeuten etc. entscheiden und auch den Umgang mit bestimmten Personen unterbinden, wenn dadurch etwa eine Gesundheitsgefahr besteht.



Ist eine Vorsorgevollmacht nur für finanzielle Angelegenheiten sinnvoll?

[aenderungsdatum]

Wenn etwa in einer Patientenverfügung alles Medizinische geregelt ist, kann es durchaus sinnvoll sein, eine Vorsorgevollmacht nur auf finanzielle Angelegenheiten zu beschränken.



Ab wann gilt eine Vorsorgebevollmächtigung?

[aenderungsdatum]

Dies entscheidet der Vollmachtgeber im Rahmen der Vollmacht. Man kann hier beschließen, dass diese ab sofort gilt oder auch ab einem späteren Zeitpunkt, etwa nachdem ein Arzt die Geschäftsunfähigkeit festgestellt hat.



Was kann man nicht mit einer Vorsorgevollmacht übertragen?

[aenderungsdatum]

Es gibt durchaus Bereiche, die man nicht durch eine Vorsorgebevollmächtigung abdecken kann. Dies sind vor allem die höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte. Keiner kann für Sie ein Testament schreiben oder umschreiben. Auch verheiraten kann Sie keiner. Außerdem sind Entscheidungen über gefährliche Operationen (z. B. Herztransplantationen u. ä.) nicht automatisch abgedeckt. Auch freiheitsentziehende Maßnahmen müssen ausdrücklich geregelt werden.



Ab wann wird die Schriftform benötigt?

[aenderungsdatum]

Grundsätzlich gilt die Formfreiheit. Allerdings erfordern Geschäfte, die mit Grundstücken, Krediten oder Unternehmen zusammenhängen, der schriftlichen Form und teils sogar einer notariellen Beurkundung.



Braucht man eine Vorsorgevollmacht oder können auch Eltern und Verwandte entscheiden?

[aenderungsdatum]

Ab der Volljährigkeit kann man nur für sich selbst über sich entscheiden. Als Ausnahme bestehen lediglich zwei Möglichkeiten, dass ein anderer Mensch über einen volljährigen Menschen entscheiden kann. Erstens durch die Vorsorgevollmacht oder zweitens durch einen vom Gericht bestellten Betreuer.



Wie kann ein Vollmachtgeber persönliche Wünsche festhalten?

[aenderungsdatum]

In einer sogenannten Innen-Vollmacht kann man spezielle Wünsche und Vorstellungen festhalten, die der Bevollmächtigte befolgen muss. Hier kann etwa auch der Wunsch festgehalten werden, dass gewisse Verwandte oder Freunden zu Geburtstagen oder Weihnachten Geschenke in einem bestimmten Wert erhalten sollen.



Wie sollte eine Vollmachtsurkunde aufbewahrt werden?

[aenderungsdatum]

Empfehlenswert ist hierbei das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Ansonsten ist ein leicht zugänglicher Ort zu empfehlen, damit diese auch aufgefunden wird. Dies kann beispielsweise die Schublade in der Küche sein. Wichtig hierbei ist, dass sie leicht von jemanden gefunden werden kann. Außerdem kann man sie auch an eine Vertrauensperson aushändigen.



Was ist, wenn der Bevollmächtigte nicht selbst entscheiden kann?

[aenderungsdatum]

Sollte der Bevollmächtigte aufgrund von beispielsweise eigener Krankheit nicht fähig sein, die Vollmacht auszuführen, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann man in der Vorsorgevollmacht einen Hauptbevollmächtigten benennen und diesen Verpflichten, sich mit der Wunschperson abzusprechen oder man kann zwei oder mehrere Bevollmächtigte benennen. Kann der Bevollmächtigte nicht handeln und wurde kein Ersatz benannt, wird das Gericht einen Betreuer bestellen.

Handlungsfähig ist, wer zumindest beschränkt geschäftsfähig ist. Minderjährige können daher grundsätzlich auch bevollmächtigt werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben.



Gilt die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus?

[aenderungsdatum]

Grundsätzlich nicht. Dies kann jedoch ausdrücklich in der Vollmacht regeln, wenn man möchte, dass diese auch nach dem Tod noch Bestand hat.



Wird der Bevollmächtigte kontrolliert?

[aenderungsdatum]

Grundsätzlich wird der Bevollmächtigte nicht kontrolliert. Jedoch kann man z. B. auch mehrere Bevollmächtigte einsetzen, die sich gegenseitig kontrollieren oder auch einen Kontrollbemächtigten. Fordert jedoch ein Dritter das Betreuungsgericht dazu auf, den Bevollmächtigten zu kontrollieren, kann das Gericht einen Betreuer einsetzen, der den Bevollmächtigten kontrolliert.



Kann ein kommunaler Urkundsbeamter eine Vorsorgevollmacht beglaubigen?

[aenderungsdatum]

Seit dem 1. Juli 2005 können kommunale Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen, was einer notariellen Beglaubigung gleichgestellt ist.



Die Bank lehnt die Vorsorgevollmacht ab. Was kann ich tun?

[aenderungsdatum]

Banken erkennen privat geschlossene Vorsorgevollmachten oftmals nicht an, auch wenn diese handschriftlich unterschrieben wurde. Auch notarielle beurkundete Vollmachten werden durch diese manchmal – rechtswidrig – nicht angenommen und gelegentlich wird ein bankeigenes Formular verlangt. Sollte die Vorsorgebevollmächtigung nur mündlich erteilt worden sein, hat man nur wenig handhabe. Eine schriftliche Vollmachtsurkunde kann stellt zwar einen Nachweis dar, allerdings kann die Bank deren Wirksamkeit bestreiten. Eine beurkundete Vollmacht hingegen darf die Bank nicht ablehnen. Dies muss jedoch oftmals über den Rechtsweg durch ein Gericht durchgesetzt werden.

Solche Probleme können vermieden werden, wenn schon im Vorfeld ein bankeigenes Formular ausgefüllt und der Vorsorgevollmacht beigelegt wird.