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Was ist eine Stiftung?
Das Prinzip einer Stiftung ist, dass sich ein Stifter langfristig für einen festgelegten Zweck engagieren will und in eine Stiftung sein privates Vermögen einbringt. Dabei trennt er sich von seinem eingebrachten Vermögen für immer und die Stiftung legt die ihr übertragenen Mittel gewinnbringend an. Sämtliche damit erwirtschaftete Überschüsse werden anschließend für den, meist gemeinnützigen, Zweck ausgegeben.
Eine Stiftung ist in der Regel für die Ewigkeit gedacht und ist in diesem Sinne nicht auflösbar. Das einst gestiftete Vermögen muss dabei als Grundkapital der Stiftung erhalten bleiben. Stiftungen können aber auch mit begrenzter Dauer gegründet werden, die das Vermögen nach und nach aufbrauchen und Verbrauchsstiftungen genannt werden.
Sinn und Zweck einer Stiftung?
In Deutschlang gibt es, mit Stand vom November 2019, insgesamt 22.743 rechtsfähige Stiftungen mit einem bekannten Kapital von rund 68 Milliarden Euro. Davon verfolgen 95 % einen gemeinnützigen Zweck. Der Stifter bestimmt zur Gründung den Zweck, der fortan festgeschrieben ist und nicht wesentlich geändert werden kann.
Beispiele für gemeinnützige Stiftungen: Erforschung von Heilmethoden für Krankheiten, Schaffung von Bildungsangeboten oder Erforschung erneuerbarer Energien;
Wie gründet man eine Stiftung?
Grundsätzlich kann jeder Volljährige eine Stiftung gründen. Auch juristische Personen, also z. B. rechtsfähige Vereine, können eine Stiftung gründen.
In einem sogenannten Stiftungsgeschäft verpflichtet sich der Stifter, ein dort präzises festgehaltenes Vermögen auf die Stiftung zu übertragen und einen Zweck dieser Stiftung festzulegen. Dies alles geschieht mit einer Stiftungssatzung. Anschließend muss diese im nächsten Schritt von einer staatlich anerkannten Stiftungsbehörde anerkannt werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach Sitz der Stiftung.
Schritte einer Stiftungsgründung:
- Förmlicher Wille
- Stiftungssatzung festlegen
- Vermögen übertragen
- Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
- Stiftung erlangt Rechtskraft und wird zur juristischen Person
Stiftungssatzung und Stiftungsvorstand
Die Stiftungssatzung sollte die wichtigsten Daten der Stiftung festlegen. Diese Informationen sind:
- Name der Stiftung
- Sitz der Stiftung
- Zweck der Stiftung
- Präzise Angabe über das Vermögen
- Bildung des Vorstands
- Regelungen, die die Gründung der Stiftung beeinflussen
Nachdem die Stiftung ihre Rechtskraft erlangt hat, muss im Sinne der Stiftungssatzung der Stiftungsvorstand und alle Organe gegründet werden. Dieser Stiftungsvorstand muss sicherstellen, dass der Zweck der Stiftung planmäßig verfolgt wird. Das Vermögen muss satzungsgerecht angelegt und Förderprojekte festgesetzt und bestimmt werden. Sämtliche Abläufe müssen durch den Stiftungsvorstand kontrolliert und überwacht werden. Selbstverständlich müssen alle Abläufe in einer detaillierten Buchhaltung festgeschrieben werden, damit die Stiftungsaufsicht einen Überblick behalten kann.
Stiftung im Testament
Entschließt man sich sein Vermögen in einer gemeinnützigen oder einem mildtätigen Zweck widmende Stiftung zu geben, kann man dies zu Lebzeiten oder auch erst nach dem Tode machen. Das Recht der Stiftung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (u. a. §§ 80 ff. BGB) geregelt.
Unproblematisch ist es, wenn ein Erblasser in seinem Testament einer bereits bestehenden wohltätigen Stiftung oder Institution etwas hinterlässt. Eine bestehende Stiftung kann man in seinem Testament als Alleinerbe oder auch als Miterbe einsetzen. Es besteht auch die Möglichkeit zu Gunsten einer Stiftung ein Vermächtnis anzuordnen.
Entschließt man sich eine Stiftung von Todes wegen zu gründen, wird es komplizierter. Das größte Problem der Stiftungsgründung nach dem Tode ist, wenn die Anordnungen im Testament des Erblassers unklar sind. Da der Erblasser nicht konkret gefragt werden kann, kommt es hierbei oftmals zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn Familienangehörige die testamentarische Niederschrift anzweifeln.
Damit derartige intensive und kostspielige Auseinandersetzungen vermieden werden, lohnt es sich akribisch vorzugehen. Gründet man die Stiftung nicht selbst zu Lebzeiten, müssen unbedingt folgende Angaben beim letzten Willen (Testament oder Erbvertrag) enthalten sein:
- Name der Stiftung
- Sitz der Stiftung
- Zweck der Stiftung
- Genaue Angaben zum Vermögen
- Genaue Angaben zum Stiftungsvorstand
- Stiftungssatzung
Auch bei einer Stiftungsgründung oder einen Übertrag des Vermögens an eine bereits bestehende Stiftung, sollte der Stifter bzw. Erblasser auch immer das gesetzliche Pflichtteilsrecht im Auge behalten, auch wenn der Erblasser die Stiftung als Alleinerben einsetzt.
Welche Formen von Stiftungen gibt es?
Grundsätzlich stehen dem Stifter zwei Rechtsformen zur Verfügung: Die rechtsfähige Stiftung sowie die treuhänderische Stiftung.
Eine rechtsfähige Stiftung untersteht einer staatlichen Stiftungsaufsicht und der Kontrolle der Finanzbehörden. Sie muss somit auch staatlich anerkannt werden. Sämtliche Voraussetzungen für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in den spezifischen Landesstiftungsgesetzen, je nach Bundesland. Erfahrungsgemäß gilt bei einer rechtsfähigen Stiftung ein unteres Dotationslimit von 50.000 Euro und ein Stiftungsvorstand, der sämtliche Angelegenheiten vertritt, ist Pflicht.
Eine Treuhandstiftung wird in der Regel zwischen einem Treugeber (Stifter) und einem Treuhänder abgemacht. Vertragsmäßig wird das Grundstockkapital auf den Treuhänder übertragen, der das Vermögen von seinem eigenen Mitteln trennt und nach Satzungsbestimmungen verwaltet. Vorteil ist hierbei auch eine hohe Flexibilität. Die Stiftungssatzung kann in ihren Bestandteilen jederzeit geändert werden, sofern dies der Stiftungsvertrag vorsieht und ein Vorstand ist nicht vorgesehen.
Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung ist die Treuhandstiftung nicht juristisch eigenständig. Sämtlichen Rechts- und Geschäftsverkehr muss der Treuhänder regeln. Diese Art der Stiftung ist weder staatlich anerkannt oder steht unter staatlicher Aufsicht. Nur das Finanzamt fungiert als Kontrollorgan, sofern in der Satzung keine Binnenkontrolle vorgesehen wurde.