Stiftungen im Erbrecht - das müssen Sie wissen

Weit über 23.000 Stiftungen gab es zum 31.12.20 in Deutschland. Die Errichtung von Stiftungen ist hierzulande sehr beliebt. Hierbei gibt es zahlreiche Möglichkeiten für die Stiftungsgründer, ihr Vermögen für einen bestimmten Zweck einzusetzen. Gerne werden Stiftungen im Testament bedacht. Aber auch im Hinblick auf steuerliche Fragestellungen und die Regelung des Nachlasses bieten Stiftungen vielfältige Möglichkeiten.

Wir klären für Sie hierzu die wichtigsten Punkte.



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Mit Stiftungen für einen bestimmten Zweck engagieren

Das Prinzip ist, dass sich ein Stifter langfristig für einen festgelegten Stiftungszweck engagieren will und hierzu in eine Stiftung sein privates Vermögen einbringt. Dabei trennt er sich von seinem eingebrachten Vermögen für immer und schafft damit das Stiftungskapital, welches gewinnbringend angelegt wird. Sämtliche damit erwirtschaftete Überschüsse werden anschließend für den meist gemeinnützigen Zweck ausgegeben. Häufig werden darüber hinaus auch noch Spenden gesammelt.

Eine Stiftung ist in der Regel für die Ewigkeit gedacht und ist in diesem Sinne nicht auflösbar. Das einst gestiftete Vermögen muss dabei als Grundkapital der Stiftung erhalten bleiben. Stiftungen können aber auch mit begrenzter Dauer gegründet werden, die das Vermögen nach und nach aufbrauchen. Diese werden Verbrauchsstiftungen genannt.




Sinn und Zweck einer Stiftung

In Deutschland gab es zum Stand vom Dezember 2020 insgesamt 23.876 rechtsfähige Stiftungen mit einem bekannten Kapital von mehreren Milliarden Euro. Davon verfolgen ca. 95 % einen gemeinnützigen Zweck. Der Stifter bestimmt zur Gründung den Zweck, der fortan festgeschrieben ist und nicht wesentlich geändert werden kann.

Beispiele für Bereiche von gemeinnützigen Stiftungen: Erforschung von Heilmethoden für Krankheiten, Schaffung von Bildungsangeboten oder Erforschung erneuerbarer Energien; ein Beispiel für einen eigennützigen Zweck ist die Fortführung des Familienunternehmens.




Die Gründung einer Stiftung

Grundsätzlich kann jeder Volljährige eine Stiftung gründen. Auch juristische Personen, also z. B. rechtsfähige Vereine können eine Stiftung gründen.

In einem sogenannten Stiftungsgeschäft verpflichtet sich der Stifter, ein dort präzises festgehaltenes Vermögen auf die Stiftung zu übertragen und für diese einen bestimmten Zweck festzulegen. Dies alles geschieht mit einer Stiftungssatzung. Anschließend muss ein Vorstand begründet werden und eine staatlich anerkannte Stiftungsbehörde diese Neugründung anerkennen. Die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde richtet sich jeweils nach dem Sitz.

Die notwendigen Schritte zur Gründung:

  • Förmlicher Wille
  • Stiftungssatzung festlegen
  • Vermögen übertragen
  • Vorstand begründen
  • Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
  • Stiftung erlangt Rechtskraft und wird zur juristischen Person



Satzung und Vorstand

In der Satzung sollten die wichtigsten Daten und Regelungen der Stiftung festlegt werden. Diese sind:

  • Name
  • Sitz
  • Stiftungszweck
  • Präzise Angabe über das Stiftungsvermögen
  • Bildung des Vorstands
  • Regelungen, die die Gründung beeinflussen

Nachdem die Stiftung ihre Rechtskraft erlangt hat, muss im Sinne der Stiftungssatzung der Stiftungsvorstand und alle Organe gegründet werden. Es ist die Aufgabe dieses Vorstandes sicherstellen, dass der Zweck der Stiftung planmäßig verfolgt wird. Das Vermögen muss satzungsgerecht angelegt sowie Förderprojekte festgesetzt und bestimmt werden. Sämtliche Abläufe müssen durch den Stiftungsvorstand kontrolliert und überwacht werden. Selbstverständlich müssen nach dem geltenden Stiftungsrecht alle Zahlungsströme in einer detaillierten Buchhaltung festgeschrieben werden, damit die Stiftungsaufsicht einen Überblick behalten kann.




Die Stiftung im Testament

Entschließt man sich, sein Vermögen in einer gemeinnützigen oder einem mildtätigen Zweck widmende Stiftung zu geben, kann man dies zu Lebzeiten oder auch erst nach dem Tode machen. Das Recht der Stiftung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (u. a. §§ 80 ff. BGB) geregelt.




Das Begünstigen einer bestehenden Stiftung

Unproblematisch ist es, wenn ein Erblasser in seinem Testament einer bereits bestehenden wohltätigen Stiftung oder Institution etwas hinterlässt. Eine bestehende Stiftung kann man in seinem Testament als Alleinerbe oder auch als Miterbe einsetzen. Es besteht auch die Möglichkeit, zugunsten einer Stiftung ein Vermächtnis anzuordnen.




Die Gründung einer neuen Stiftung als Nachlass

Entschließt man sich, eine Stiftung von Todes wegen zu gründen, wird es komplizierter. Das größte Problem der Stiftungsgründung nach dem Tode ist, wenn die Anordnungen im Testament des Erblassers unklar sind. Da der Erblasser nicht konkret gefragt werden kann, kommt es hierbei oftmals zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn Familienangehörige die testamentarische Niederschrift anzweifeln.

Damit derartige nerven- und kostspieligen Auseinandersetzungen vermieden werden, lohnt es sich, akribisch vorzugehen. Gründet man die Stiftung nicht selbst zu Lebzeiten, müssen unbedingt folgende Angaben beim letzten Willen (Testament oder Erbvertrag) enthalten sein:

  • Sitz der Stiftung
  • Zweck der Stiftung
  • Genaue Angaben zum Vermögen
  • Genaue Angaben zum Stiftungsvorstand
  • Stiftungssatzung

Sowohl bei einer Stiftungsgründung als auch bei einem Übertrag des Vermögens an eine bereits bestehende Stiftung sollte der Stifter bzw. Erblasser immer das gesetzliche Pflichtteilsrecht im Auge behalten. Dies greift insbesondere dann, wenn der Erblasser die Stiftung als Alleinerben einsetzt.




Die Formen der Stiftungen

Es gibt eine Vielzahl möglicher Formen für Stiftungen wie die Familienstiftung, die gemeinnützige Stiftung, die Verbrauchsstiftung, den Stiftungsfonds oder die Treuhandstiftung. Grundsätzlich stehen hierbei dem Stifter zwei Rechtsformen zur Verfügung: Die rechtsfähige Stiftung sowie die nicht selbstständig rechtsfähige treuhänderische Stiftung. Diese wiederum können in verschiedenen Gesellschaftsformen organisiert werden, etwa in der GmbH oder der AG.

Eine rechtsfähige Stiftung untersteht einer staatlichen Stiftungsaufsicht und der Kontrolle der Finanzbehörden. Sie muss somit auch staatlich anerkannt werden. Sämtliche Voraussetzungen für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in den spezifischen Landesstiftungsgesetzen. Diese können sich je nach Bundesland leicht unterscheiden. Erfahrungsgemäß gilt bei einer rechtsfähigen Stiftung ein unteres Dotationslimit von 50.000 Euro und ein Stiftungsvorstand, der sämtliche Angelegenheiten vertritt, ist Pflicht.

Eine Treuhandstiftung wird in der Regel zwischen einem Treugeber (Stifter) und einem Treuhänder abgemacht. Vertragsmäßig wird das Grundstockkapital auf den Treuhänder übertragen, der das Vermögen von seinem eigenen Mitteln trennt und nach Satzungsbestimmungen verwaltet. Vorteil ist hierbei auch eine hohe Flexibilität. Die Stiftungssatzung kann in ihren Bestandteilen jederzeit geändert werden, sofern dies der Stiftungsvertrag vorsieht und ein Vorstand ist nicht vorgesehen.

Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung ist die Treuhandstiftung nicht juristisch eigenständig. Sämtlichen Rechts- und Geschäftsverkehr muss der Treuhänder regeln. Diese Art der Stiftung ist weder staatlich anerkannt oder steht unter staatlicher Aufsicht. Nur das Finanzamt fungiert als Kontrollorgan, sofern in der Satzung keine Binnenkontrolle vorgesehen wurde.

Welche Form die für Sie passende ist, hängt von vielen Faktoren sowie dem verfolgten Zweck ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.




Der Unterschied von Familienstiftungen und gemeinnützigen Stiftungen

Gemeinnützige Stiftungen dienen regelmäßig einem entsprechenden Zweck und sind deshalb von der Steuer befreit. Dementgegen haben Familienstiftungen häufig eigennützige Zwecke wie die Regelung des Nachlasses oder die Weiterführung des Familienunternehmens. Zuwendungen an diese unterfallen daher der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Jedoch bestehen hierbei Freibeträge. Deren jeweilige Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem am entferntesten Verwandten begünstigten Familienmitglied. Desto größer diese Entfernung, desto geringer ist der Freibetrag.




Auswirkungen der Gründung einer Stiftung auf den Pflichtteil?

Grundsätzlich hat die Gründung einer Stiftung keinen großen Einfluss auf den Pflichtteil. Gründet der Erblasser zu Lebzeiten eine Stiftung oder wendet dieser Vermögenswerte zu, dann kommt es darauf an, wie lange dieser Vorgang vor dem Eintritt des Erbfalls geschieht. Sofern zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, wird dieses Vermögen für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB herangezogen. Nur wenn diese zehn Jahre im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstrichen sind, werden diese Vermögenswerte nicht mehr beim Pflichtteil berücksichtigt.






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FAQ - Stiftungen im Erbrecht



Wie funktioniert eine Stiftung?

[aenderungsdatum]

Es kommt darauf an, ob es sich um eine dauerhafte Stiftung oder eine Verbrauchstiftung handelt.

Bei der Dauerhaften bringt nach der Gründung ein Stifter einen Teil seines Vermögens in die Stiftung ein und schafft damit das Stiftungskapital, welches gewinnbringend angelegt wird. Sämtliche damit erwirtschaftete Überschüsse werden anschließend für den meist gemeinnützigen Zweck ausgegeben.

Bei der Verbrauchsstiftung wird das Kapital nicht angelegt, sondern nach und nach aufgebraucht. Sobald es verbraucht ist wird die Stiftung aufgelöst.



Welchen Zweck verfolgt eine Stiftung?

[aenderungsdatum]

Der Stifter bestimmt zur Gründung den Stiftungszweck, der fortan festgeschrieben ist und nicht wesentlich geändert werden kann. Dieser kein gemeinnützig oder eigennützig sein.

Beispiele für Bereiche von gemeinnützigen Stiftungen: Erforschung von Heilmethoden für Krankheiten, Schaffung von Bildungsangeboten oder Erforschung erneuerbarer Energien; ein Beispiel für einen eigennützigen Zweck ist die Fortführung des Familienunternehmens.



Wie gründet man eine Stiftung?

[aenderungsdatum]

In einem sogenannten Stiftungsgeschäft verpflichtet sich der Stifter, in einer Stiftungssatzung ein bestimmtes Vermögen auf die Stiftung zu übertragen und für diese einen bestimmten Zweck festzulegen. Anschließend muss ein Vorstand begründet werden und eine staatlich anerkannte Stiftungsbehörde diese Neugründung anerkennen.



Die notwendigen Schritte zur Gründung:

[aenderungsdatum]
  • Förmlicher Wille
  • Stiftungssatzung festlegen
  • Vermögen übertragen
  • Vorstand begründen
  • Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
  • Stiftung erlangt Rechtskraft und wird zur juristischen Person


Welchen Inhalt sollte eine Stiftungssatzung haben?

[aenderungsdatum]

In der Satzung sollten die wichtigsten Daten und Regelungen der Stiftung festlegt werden. Diese sind:

  • Name
  • Sitz
  • Stiftungszweck
  • Präzise Angabe über das Stiftungsvermögen
  • Bildung des Vorstands
  • Regelungen, die die Gründung beeinflussen


Was unterscheidet Familienstiftungen von gemeinnützigen Stiftungen?

[aenderungsdatum]

Gemeinnützige Stiftungen dienen regelmäßig einem entsprechenden Zweck und sind deshalb von der Steuer befreit. Dementgegen haben Familienstiftungen häufig eigennützige Zwecke. Zuwendungen an diese unterfallen daher der Erbschafts- und Schenkungssteuer.



Kann man mit der Gründung einer Stiftung den Pflichtteil umgehen?

[aenderungsdatum]

Grundsätzlich nicht. Gründet der Erblasser zu Lebzeiten eine Stiftung oder wendet dieser Vermögenswerte zu, dann kommt es darauf an, wie lange dieser Vorgang vor dem Eintritt des Erbfalls geschieht. Sofern zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, wird dieses Vermögen für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB herangezogen. Nur wenn diese zehn Jahre im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstrichen sind, werden diese Vermögenswerte nicht mehr beim Pflichtteil berücksichtigt.