PFLICHTTEILVERZICHT UND PFLICHTTEILENTZUG
Eine komplette Verweigerung des Pflichtteils kann gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nur geltend gemacht werden, wenn sich dieser eines groben Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Umstände diesbezüglich sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2333 BGB) aufgezählt. Als Beispiel sei etwa genannt, wenn der Pflichtteilsberechtigte versucht hat, den Erblasser zu ermorden. Dennoch gibt es durchaus einige Strategien, die es einem zukünftigen Erblasser ermöglichen, dass der Pflichtteil für nahe Angehörige zumindest verringert wird.
Auch wenn es für nahe Angehörige ein gesetzliches Erbrecht gibt, kann ein zukünftiger Erblasser auch Kinder oder Ehegatten testamentarisch enterben. Und auch den Pflichtteil kann der zukünftige Erblasser durch geschickte Gestaltung reduzieren. Ein Beispiel hierfür ist die Schenkung zu Lebzeiten an Dritte. Werden Schenkungen im Jahr des Erblasses sowie im Jahr davor noch nicht reduzierend bewertet, so werden hingegen jedes weitere Jahr davor 10 % weniger bei der Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses berücksichtigt. Des Weiteren ist 10 Jahre nach einer Schenkung die volle Pflichtteilsreduzierung erreicht und der nahe Angehörige hat keinerlei Anspruch mehr darauf. Mehr zu diesem Thema unter dem Kapitel Pflichtteilsergänzungsanspruch. Vorsicht nur bei Schenkungen an Ehegatten, da hier die 10 jährige Frist erst mit der Auflösung der Ehe geschieht, also spätestens mit dem Erbfall.
Wenn kein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt, ist der sogenannte Pflichtteilsverzicht der sicherste Weg, um bereits zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche ungeliebter Erben auszuschlagen. Festzuhalten bleibt hier, dass der Berechtigte wahrscheinlich nur gegen eine Abfindung oder Gegenleistung bereit dazu ist, seine Ansprüche niederzulegen. Eine Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht ist dazu grundsätzlich auch der Schenkungssteuer unterlegen.
AUF NUMMER SICHER GEHEN – PFLICHTTEIL PRÜFEN LASSEN
Um Sicherheit zu haben, sollten Sie einen erfahrenen und am besten spezialisierten Anwalt konsultieren. Unsere Anwaltskanzlei für Erbrecht übernimmt kompetent alle notwendigen Schritte zur Prüfung oder Durchsetzung Ihres Pflichtteils. Auch für Erblasser stehen wir selbstverständlich zur Verfügung. Egal ob Sie ein Testament aufsetzen wollen, fragen rund um eine Schenkung zu Lebzeiten haben oder andere Nöte in einem Erbrechtsfall – unsere Anwaltskanzlei für Erbrecht ist Ihr kompetenter Ansprechpartner!