Anwaltskosten in Erbsachen - Damit müssen Sie rechnen

Im Leben ist leider nichts umsonst, auch der Tod kostet das Leben. Im Erbfall bleiben für die Hinterbliebenen regelmäßig Schmerz, die Erbschaft und Kosten. Um wenigstens den Teil der Kosten im Erbrecht etwas vorhersehbar zu machen, haben wir im Folgenden die Kosten eines Rechtsbeistandes bei Erbsachen für Sie etwas aufgeschlüsselt.



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Die außergerichtliche Gebührenermittlung des Rechtsanwalts im Erbrecht

In dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist gesetzlich geregelt, nach welchen Grundsätzen ein Rechtsanwalt die Gebühren für seine Tätigkeit zu berechnen hat. Der Anwalt kann die Gebühr aus einem Rahmen von 0,1 bis 2,5 je nach Art der Tätigkeit und nach billigem Ermessen bestimmen. Für die Bestimmung des Gebührenrahmens sind die folgenden Umstände maßgebend:

  • Die konkrete Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
  • Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
  • Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten

Nachdem der Gebührenrahmen ermittelt worden ist, wird auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswerts der Umfang der Gebühr aus der Gebührentabelle entnommen. Der Gegenstandswert oder auch Streitwert bemisst sich nach dem Wert des vom Mandanten geltend gemachten Anspruchs. Möchte der Mandant also einen Erbanspruch von 20.000 Euro geltend machen, beträgt der Gegenstandswert 20.000 Euro.




Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse

Der Gegenstandswert bestimmt sich aus dem Vermögenswert der Erbmasse, um den konkret gestritten wird. Dies kann beispielsweise der Wert des Anteils an einem Erbe, die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs, der Wert eines Vermächtnisses oder auch der Wert des gesamten Nachlasses sein.

Maßgebend ist insoweit zunächst der Wert, den der Mandant geltend machen möchte. Dies kann beispielsweise die Höhe der Zahlung sein, welche er erwartet. Hiervon unabhängig ist, ob dieser Wert später auch realisiert werden kann. Zeigt sich später, dass für den Erben ein höherer Anspruch besteht, ist dieser Wert maßgebend. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn der Anwalt beauftragt wurde, Ansprüche abzuwehren. Hier ist der durch die Gegenseite geltend gemachte Anspruch maßgebend, unabhängig davon, ob er dem Grunde oder der Höhe nach überhaupt besteht. Je höher der Streitwert einer Angelegenheit ist, desto höher ist auch das Risiko des Anwaltes für eine Haftung aus seiner Tätigkeit, sodass sich auch daraus die Notwendigkeit ergibt, die Gebühren streitwertabhängig zu bestimmen.

Die Tätigkeit des Anwaltes kann im außergerichtlichen Bereich in einer Beratung (sog. Beratungsgebühr) oder in einer Tätigkeit gegenüber einer dritten Person, also beispielsweise die schriftliche Geltendmachung des Erbteilanspruchs gegen die Erbengemeinschaft oder den Erben (sog. Geschäftsgebühr) liegen.




Begrenzung der Höhe der ersten Beratungsgebühr

Für eine Erstberatung ist eine Höchstgebühr von max. 190,00 € netto und für eine Mehrfachberatung eine Gebühr von max. 250,00 € netto gesetzlich festgeschrieben. Diese Obergrenze gilt jedoch nur für Verbraucher. Diese Gebühren darf der Rechtsanwalt nicht überschreiten, jedoch kann er nach billigem Ermessen diesen Betrag unterschreiten. Bei Selbstständigen oder Unternehmen können höhere Kosten anfallen.




Der Gebührenrahmen für die Außergerichtliche Tätigkeit

Der Gebührenrahmen bei einer Tätigkeit gegenüber Dritten reicht von 0,5 bis 2,5. Im allgemeinen Zivilrecht entsteht in der Regel eine Geschäftsgebühr für einen Fall mittlerer Schwierigkeit und Bedeutung von 1,5. Bei schwierigeren, umfangreicheren und für den Mandanten sehr wichtigen Angelegenheiten kann die Gebühr bis zu 2,5 betragen.

Mit dieser Gebühr ist pauschal der gesamte Schriftverkehr, unabhängig von der Anzahl der geschriebenen Briefe, abgegolten, sofern die Korrespondenz nicht überdurchschnittlich umfangreich ist. Wird der Anwalt von mehreren Mandanten in einer Angelegenheit beauftragt, erhöht sich die Geschäftsgebühr um jeweils 0,3 der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr pro weiteren Mandanten. Es entsteht also so eine Art "Mengenrabatt".




Vergleichsabschluss löst gesonderte Gebühr aus

Wenn die Angelegenheit durch eine einvernehmliche Einigung der Beteiligten erledigt wird, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5. Durch einen Vergleich werden im Interesse beider Seiten oft weitere Kosten (Gerichtskosten/ Sachverständigenkosten/ Kosten für Zeugen) vermieden, die ein Rechtsstreit, dessen Ausgang regelmäßig wegen einer unklaren Beweislage und teils unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Gerichte offen ist, verursachen kann. Zudem können sich solche Verfahren über Jahre hinziehen.

Das gilt umso mehr, als in diesen Fällen oft auch nach Durchführung eines Rechtsstreites eine Einigung getroffen wird, durch die ebenfalls eine Einigungsgebühr allerdings dann lediglich in Höhe von 1,0 auslöst wird. Es sollte immer das Bestreben sein, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die zum Einen die Kosten erhöhen und zum anderen alle Beteiligten sehr belasten können.

Es ist daher oft sinnvoll, streitige Themen persönlich mit der Gegenseite zu besprechen und auf eine vergleichsweise Einigung hinzuwirken. Wenn durch eine Besprechung mit der Gegenseite ein bereits angekündigtes gerichtliches Verfahren abgewendet werden kann, entsteht zudem auch außergerichtlich eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor von 1,2. Es ist daher sinnvoll, schon frühzeitig auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.




Diese Gebühren entstehen im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes

Sofern sich ein gerichtliches Verfahren nicht vermeiden lässt, entstehen für den Rechtsanwalt Gebühren für die Durchführung des Verfahrens, das Verhandeln vor Gericht einschließlich der Teilnahme an Beweisaufnahmen und/oder den Abschluss eines Vergleiches im laufe des Gerichtsverfahrens, soweit die jeweilige Tätigkeit angefallen ist.

Für die Wahrnehmung der Mandanteninteressen in einem gerichtlichen Verfahren entsteht eine so genannte Verfahrensgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,3 und soweit eine oder mehrere mündliche Verhandlungen vor Gericht stattfinden eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,2.

Diese Gebühr entsteht auch bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für das regelmäßig eine mündliche Verhandlung vor Gericht stattfindet oder wenn sich die Beteiligtenvertreter während eines Rechtsstreits außergerichtlich über den Streitstand austauschen, um eine Lösung für das Streitthema zu finden.

Für den Fall einer Einigung über den Streitgegenstand entsteht wiederum eine Einigungsgebühr, die kraft Gesetzes im Gerichtsverfahren einen Gebührenfaktor in Höhe von 1,0 hat.




Pauschale Abgeltung der Tätigkeit

Auch mit diesen Gebühren sind sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes im gerichtlichen Verfahren dann jeweils abgegolten, unabhängig davon, ob beispielsweise eine oder mehrere Gerichtstermine wahrgenommen werden mussten. Daneben ist eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zu erstatten.




Weitere Auslagen sind gesondert zu erstatten

Weitere Auslagen, wie anfallende Fahrtkosten und Abwesenheitspauschalen sind zzgl. der Umsatzsteuer gesondert zu erstatten. Deren Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand.




Notwendigkeit einer Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt

Angelegenheiten, die den Anspruch auf einen Pflichtteil betreffend und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sind erfahrungsgemäß umfangreich und auch wegen der persönlichen Prägung schwierig zu bearbeiten. Zudem werden die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der notwendigen Vergütung für eine sachgerechte Vertretung häufig nicht gerecht, weil sich oft erst nach umfangreicher Tätigkeit herauskristallisiert, dass der für die Gebührenermittlung maßgebliche Gegenstandswert, nämlich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, sehr gering ausfällt oder gar keiner gegeben ist. In den Fällen, in denen der Anwalt seinen Mandanten also erfolgreich gegen Pflichtteilsansprüche verteidigt oder sich nach Erteilung einer Auskunft nur geringe Ansprüche ergeben würden, wäre die Vergütung des Anwalts für die aufwendige Tätigkeit nur sehr gering oder gar nicht vorhanden.

Daher ist es erforderlich, in diesen erbrechtlichen Angelegenheiten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.




So kann eine Vergütungsvereinbarung gestaltet werden

Eine Vergütungsvereinbarung bezieht sich in der Regel sowohl auf die Vereinbarung eines Mindestgegenstandswerts als auch auf die im Rahmen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit anfallende Geschäftsgebühren.

Es kann alternativ auch ein Pauschalhonorar für die Tätigkeit vereinbart werden. Für die gerichtliche Tätigkeit darf dieses die kraft Gesetzes entstehenden Kosten jedoch nicht unterschreiten. Eine Vergütungsvereinbarung ist schriftlich zu schließen.




Gebühren für den Erbschein

Häufig wird es für die Erben notwendig, einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen, um die Nachlassangelegenheiten zu regeln. Das ist dann der Fall, wenn der Erbschein nicht durch ein notarielles Testament, ein notarieller Erbvertrag oder eine Vollmacht des Erblassers ersetzt wird. Ein einfaches Testament genügt häufig nicht. Der Umfang der Kosten für einen Erbschein hängt hierbei von dem Gesamtwert des Nachlasses ab. Zur Beantragung muss regelmäßig auch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Die Kosten sind in einer entsprechenden Tabelle gestaffelt.

Die Kosten betragen bei einem Nachlass im Wert von 25.000 Euro insgesamt 230 Euro. Hiervon entfallen 115 Euro auf den Erbschein und 115 auf die eidesstattliche Versicherung. Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro fallen insgesamt 870 Euro an Kosten an.

Der Erbschein kann beim Nachlassgericht oder bei einem Notar beantragt werden. Die Beantragung bei einem Notar bringt jedoch weitere Kosten mit sich.






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FAQ - Anwaltskosten in Erbsachen



Wonach bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren im außergerichtlichen Verfahren im Erbrecht?

[aenderungsdatum]

Die anwaltlichen Gebühren bemessen sich nach dem Gebührenumfang und dem Gegenstands- oder Streitwert. Der Anwalt kann den Gebührenumfang aus einem Rahmen von 0,1 bis 2,5 je nach Art der Tätigkeit und nach billigem Ermessen bestimmen. Diese richtet sich vor allem nach:

  • Der konkreten Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
  • Den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
  • Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten


Wonach bemisst sich der Gegenstandswert?

[aenderungsdatum]

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem vom Mandanten geltend gemachten Anspruch. Möchte der Mandant also einen Erbanspruch von 20.000 Euro geltend machen, beträgt der Gegenstandswert 20.000 Euro.



Wie hoch ist die Grenze der Gebühr für eine Erstberatung?

[aenderungsdatum]

Für eine Erstberatung ist eine Höchstgebühr von max. 190,00 € netto und für eine Mehrfachberatung eine Gebühr von max. 250,00 € netto gesetzlich festgeschrieben. Diese Obergrenze gilt jedoch nur für Verbraucher.



Welche Tätigkeiten sind mit der außergerichtlichen Gebühr abgegolten?

[aenderungsdatum]

Damit ist pauschal der gesamte Schriftverkehr, unabhängig von der Anzahl der geschriebenen Briefe, abgegolten, sofern die Korrespondenz nicht überdurchschnittlich umfangreich ist.



Wie gestaltet sich die Gebühr wenn mehrere Mandanten einen Anwalt in einer Angelegenheit beauftragen?

[aenderungsdatum]

Wird der Anwalt von mehreren Mandanten in einer Angelegenheit beauftragt, erhöht sich die Geschäftsgebühr um jeweils 0,3 der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr pro weiteren Mandanten. Es entsteht also so eine Art "Mengenrabatt".



Können noch weitere Gebühren anfallen?

[aenderungsdatum]

Ja, sofern es zu einer gütlichen Einigung kommt, fällt eine Vergleichsgebühr oder Einigungsgebühr an. Sofern es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, fallen auch dort weitere Gebühren an.



Wie hoch ist die Vergleichsgebühr?

[aenderungsdatum]

Das kommt darauf an, in welchem Stadium der Angelegenheit der Vergleich geschlossen wird. Bei einem Vergleich schon im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit entsteht eine Einigungsgebühr von 1,5.

Ist bereits ein gerichtliches Verfahren angekündigt, entsteht zudem eine Terminsgebühr. Wird die Einigung im Laufe des Gerichtsverfahrens erzielt, sind bereits zusätzliche Kosten hierfür angefallen. In diesem Fall beträgt die Vergleichsgebühr dann 1,0.



Welche Gebühren entstehen für den Anwalt bei Gericht?

[aenderungsdatum]

Für die Wahrnehmung der Mandanteninteressen in einem gerichtlichen Prozess entsteht eine sogenannte Verfahrensgebühr mit einem Gebührenfaktor von 1,3 und soweit eine oder mehrere mündliche Verhandlungen vor Gericht stattfinden eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,2.



Enstehen neben den Gebühren noch weitere Kosten für den Anwalt?

[aenderungsdatum]

Ja, es fällt eine Auslagenpauschale von 20,00 Euro netto an. Zudem sind weitere Aufwendungen wie Fahrtkosten und Abwesenheitspauschalen zu erstatten.



Gibt es Fälle in denen eine abweichende Gebühr vereinbart werden muss?

[aenderungsdatum]

Ja, gerade wenn ermittelt werden soll, ob Pflichtteilsansprüche bestehen, damit diese geltend gemacht werden können, ist eine Bemessung der Tätigkeit durch die Gebühren nicht möglich. Denn sofern sich herausstellt, dass ein Anspruch nicht besteht, hätte der Anwalt seine teils sehr aufwendige Arbeit umsonst erbracht. Dies wäre natürlich nicht sachgerecht.



Welche gerichtlichen Kosten entstehen bei der Beantragung eines Erbscheins?

[aenderungsdatum]

Das hängt ebenfalls von dem Wert des Nachlasses ab. Die Kosten betragen bei einem Nachlass im Wert von 25.000 Euro insgesamt 230 Euro. Hiervon entfallen 115 Euro auf den Erbschein und 115 auf die eidesstattliche Versicherung. Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro fallen insgesamt 870 Euro an Kosten an.