Höferecht

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Agrar- & Höferecht

Landwirtschaftliches Erbrecht in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg

  • Höfeordnung gilt bei der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe
  • Nach der Höfeordnung kann es nur einen Erben eines Hofes geben
  • Weichende Erben müssen abgefunden werden

Das Erbrecht im Bereich der Landwirtschaft weicht von den üblichen Regelungen des deutschen Erbrechts ab.

Im Interesse des Erhaltes eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne einer funktionsfähigen Einheit räumt das Gesetz in der Regel nur einem Hoferben das Recht ein, den Hof zu übernehmen. Gleichzeitig wird den Erben, die den Hof nicht übernehmen ein Anspruch auf eine Abfindung zugebilligt, deren Höhe aber regelmäßig beschränkt ist.

Wann gilt die Höfeordnung?

Die erbrechtlichen Regeln der Höfeordnung (HöfeO) sind nur bei der Vererbung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg anwendbar.

Der Hof muss weiter im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen und einen so genannten Wirtschaftswert (§§ 46, 47 BewG - Bewertungsgesetz) von mindestens 10.000 Euro haben, also eine gewisse Größe aufweisen.

Die besonderen erbrechtlichen Regeln der Höfeordnung gelten nur für die Vermögensbestandteile, die zu dem land- oder forstwirtschaftlichen Hof gehören. Sonstige hoffreie Vermögensbestandteile des Erblassers werden ganz normal nach den Regeln des BGB vererbt. Es kommt im Bereich des Hoferbenrechts zu einer so genannten Nachlassspaltung.

Der Grundsatz: Es kann nur einen Hoferben geben

§ 4 HöfeO enthält die zentrale Aussage zum Erbrecht im Bereich des Anwendungsbereiches der Höfeordnung:

Diese Aussage gilt dabei nicht nur dann, wenn der Eigentümer des Hofes kraft Gesetz beerbt wird. Auch dann, wenn der Erblasser und Eigentümer des Hofes ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, kann er dort nur einen Hoferben bestimmen, § 7 Abs. 1 HöfeO. Es ist ihm insbesondere verwehrt, in seinem Testament mehrere Hoferben zu benennen, § 16 Abs. 1 HöfeO. Ein entsprechendes Testament wäre unwirksam.

Die gesetzliche Erbfolge im Bereich der Höfeordnung

Hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet und hat er den Hof auch nicht im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen, dann regeln die §§ 5, 6 und 8 HöfeO die Frage, wer alleiniger gesetzlicher Hoferbe wird.

Steht der Hof Ehegatten gemeinschaftlich als Eigentümer zu, so wird im Falle des Todes eines Ehepartners der überlebende Ehegatte alleiniger Hoferbe, § 8 Abs. 1 HöfeO.

Gehörte der Hof dem Erblasser allein, so bestimmt § 5 HöfeO eine Rangfolge von möglichen Hoferben. Ähnlich wie beim gesetzlichen Erbrecht bildet § 5 HöfeO verschiedene Ordnungen, die nacheinander zum Zuge kommen. Ist ein Mitglied einer vorrangigen Ordnung vorhanden, so scheiden Mitglieder nachfolgender Ordnungen als Hoferbe grundsätzlich aus.

§ 5 HöfeO sieht folgende Ordnungen und mögliche Hoferben vor:

  • die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
  • der Ehegatte des Erblassers,
  • die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
  • die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

§ 6 HöfeO konkretisiert dann in komplexen Regeln die Person des Hoferben. Sind Kinder des Erblassers beim Erbfall vorhanden, soll vorzugsweise derjenige Hoferbe werden, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes bereits übertragen hat, ersatzweise derjenige dem der Erblasser eine entsprechende Ausbildung zur Führung des Hofes hat angedeihen lassen, ersatzweise der Älteste bzw. (je nach regionalem Brauch) der jüngste Abkömmling.

Der Erblasser hinterlässt ein Testament oder einen Erbvertrag

§ 7 HöfeO räumt einem Erblasser im Bereich der Höfeordnung ausdrücklich das Recht ein, den einen Hoferben durch Testament oder Erbvertrag zu bestimmen. Der vom Erblasser bestimmte Hoferbe muss aber grundsätzlich wirtschaftsfähig im Sinne von § 6 Abs. 7 HöfeO sein, d.h. er muss in der Lage sein, den von ihm zu übernehmenden Hof nach „seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit … selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.“

Die Abfindung der weichenden Erben

Nachdem § 4 HöfeO festlegt, dass der Hof selber nur einem Erben zufällt, muss für die insoweit weichenden Erben eine korrespondierende Lösung gefunden werden. Die weichenden Erben müssen eine Kompensation erhalten. Die gesetzgeberische Lösung dieser Kompensation hat der Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Höfeordnung in den §§ 12 und 13 HöfeO niedergelegt.

Die Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht nach § 12 HöfeO ein Abfindungsanspruch in Geld gegen den Hoferben zu. Die Besonderheit dieses Abfindungsanspruchs besteht darin, dass sich die Höhe dieses Abfindungsanspruchs nicht am tatsächlichen Wert des Hofes bemisst, sondern der weichende Erbe muss sich bei seinem Anspruch insoweit Abstriche gefallen lassen, als Grundlage des Abfindungsanspruches der so genannte Hofeswert ist. Dieser Hofeswert besteht nach § 12 Abs. 2 HöfeO in dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes.

Durch diese wertmäßige Reduzierung des Abfindungsanspruches soll dem grundlegenden gesetzgeberischen Zweck der Höfeordnung, einen überlebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten, (freilich auf Kosten der weichenden Erben) Rechnung getragen werden.
Auf Grundlage dieses begrenzten Hofwertes werden Abfindungsansprüche weichender Miterben, aber auch Pflichtteilsansprüche, Ansprüche von Vermächtnisnehmern und des überlebenden Ehegatten ausgeglichen, § 12 Abs. 3, 10 HöfeO.

Die Nachabfindung bei Veräußerung des Hofes

Diejenigen, die nach den Regeln des § 12 HöfeO eine Abfindung erhalten haben, können nach § 13 HöfeO eine so genannte Nachabfindung vom Hoferben beanspruchen, wenn dieser den Hof innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall veräußert.

Die Höhe dieser Nachabfindung ist je nach dem Zeitraum, der zwischen dem Erbfall und der Veräußerung liegt, gestaffelt, § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO.

Hohe Hürden für die Hofübergabe

Ob die Höfeordnung gilt, ist vor allem wegen der erheblichen Einschränkung durch den § 4 HöfeO relevant. Danach kann ein Hof, damit er leistungsfähig bleibt, nur an eine Person übergeben bzw. vererbt werden – an mehrere Personen nur dann, wenn diese verheiratet sind. Wer den Hof erhält, muss nicht zur Familie gehören. Voraussetzung ist aber die Fähigkeit, den Hof ordnungsgemäß und selbstständig bewirtschaften zu können. Zur Erhaltung des Hofes steht weiteren, als Miterben infrage kommenden Personen zudem kein Pflichtteil zu. Sie erhalten ohne anderweitige Regelung nur einen Anteil, der sich am Hofeswert orientiert.


Ab wann ist ein Hof ein Hof?

Die Höfeordnung gilt nicht für jeden Hof. Neben einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle entscheiden der Wirtschaftswert des Hofes und die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse.

Landwirtschaftliche Besitzung und Hofstelle

Die landwirtschaftliche Besitzung definiert § 585 Abs. 1 BGB. Neben der Bodenbewirtschaftung und der mit der Bodennutzung verbundenen Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, zählt dazu auch die gartenbauliche Erzeugung. Bei der Forstwirtschaft ist es entsprechend die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken, um Erzeugnisse des Waldes zu gewinnen. Für eine Hofstelle, von der aus die Flächen bewirtschaftet werden können, braucht es außerdem ein Grundstück mit Wirtschafts- und Wohngebäuden.

Wirtschaftswert und Bewirtschaftung

Der nach § 46 Bewertungsgesetz ermittelte Wirtschaftswert des Hofes, wonach der Wohnungswert außen vor bleibt, muss mindestens 5000 Euro betragen. Bei einem Wert unter 10.000 Euro gilt die Höfeordnung, wenn der Eigentümer seine Besitzung zum Hof erklärt hat und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem Wirtschaftswert von über 10.000 Euro entfällt das.

Wertsteigerungen über 10.000 Euro können zur Geltung der Höfeordnung führen. Umgekehrt entfällt die Geltung erst, wenn der Wirtschaftswert unter 5000 Euro sinkt und zugleich der Hofvermerk gelöscht wird. Dasselbe gilt, wenn sich der Hof nicht mehr bewirtschaften lässt oder auf Dauer nicht mehr bewirtschaftet wird. Eine absehbare Wiederaufnahme führt insofern nicht gleich zum Verlust der Hofeigenschaft.

Eigentumsverhältnisse

Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse muss ein Mensch Alleineigentümer bzw. müssen Ehegatten gemeinschaftliche Eigentümer des Hofes sein oder er gehört zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Letztere Konstellation ist eher selten anzutreffen, da sie durch Ehevertrag besonders vereinbart worden sein muss. Die Gütergemeinschaft entsteht danach, wenn ein Ehegatte stirbt, und besteht aus dessen überlebendem Partner und den gemeinsamen Kindern. Stirbt auch der Partner, endet die Gütergemeinschaft. Der Hof fällt ohne die genannten Eigentumsverhältnisse dann nicht mehr unter die Höfeordnung. Auch das Ende einer Ehe z. B. durch rechtskräftige Scheidung beendet das für einen sogenannten Ehegattenhof maßgebliche gemeinschaftliche Eigentum. Wird der Hof darauf zum Alleineigentum einer natürlichen Person, gilt für ihn weiterhin die Höfeordnung.


Die Hoferbenbestimmung

Wie jeder Erblasser kann auch ein Hofeigentümer im Rahmen einer letztwilligen Verfügung frei bestimmen, wer im Falle seines eigenen Todes Erbe sein soll. Als Hofeigentümer legt man hierbei natürlich besonderen Wert auf den Hoferben und kann diesen mit einem Testament, einem Erbvertrag oder auch durch einen Übergabevertrag einsetzen.

Bei dem so eingesetzten Hoferben muss es sich aber grundsätzlich um einen wirtschaftsfähigen Abkömmling des Erblassers handeln. Es existieren aber noch weitere Einschränkungen, denn falls der Hofeigentümer einen seiner Abkömmlinge mit der Bewirtschaftung des Hofes betraut hat oder durch die Ausbildung bzw. Beschäftigung eines Abkömmlings zu erkennen ist, dass ein Abkömmling den Hof später übernehmen soll, ist dieser Abkömmling gemäß § 7 Absatz 2 HöfeO als Hoferbe einzusetzen. Dies ist der Fall, da sich der Hofeigentümer bereits festgelegt hat und so durch die Bewirtschaftungsübertragung einem seiner Abkömmlinge die Stellung als Hoferbe zugesichert hat.

Die gesetzliche Hoferbenordnung

Für den Fall, dass der Hofeigentümer keine Vorkehrungen für seinen eigenen Tod getroffen und somit keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, greift die gesetzliche Hoferbenordnung. Diese weicht mitunter erheblich von der allgemeinen, gesetzlichen Erbfolge ab, die in den §§ 1924 ff. BGB zu finden ist. Nach der gesetzlichen Hoferbenordnung bilden die Kinder des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge die potentiellen Hoferben. Demnach kann § 5 Nr. 1 HöfeO zufolge nur ein Abkömmling des Hofeigentümers zum Hoferben werden. Nun gilt es noch zu klären, wer genau den Hof übernehmen und als Hoferbe führen soll.

In § 6 Absatz 1 HöfeO ist definiert, dass derjenige Hoferbe wird, der von dem verstorbenen Erblasser mit der dauerhaften Bewirtschaftung des Hofes beauftragt wurde. Eine solche Bewirtschaftungsübertragung gilt für den Gesetzgeber als Festlegung, sodass die Sachlage eindeutig ist. Falls aber keine solche Bewirtschaftungsübertragung vorliegt, ist das Kind bzw. der Abkömmling des Erblassers Hoferbe, dessen berufliche Ausbildung oder Beschäftigung darauf schließen lässt, dass dieser den Hof übernehmen soll.

Kann auch hierdurch nicht eindeutig geklärt werden, welcher der Abkömmlinge die Rolle des Hoferben ausfüllen soll, bestimmt das Ältestenerbrecht den Hoferben. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 HöfeO wird das älteste Kind des verstorbenen Hofeigentümers zum Hoferben berufen. In einigen Gegenden wird dahingegen das Jüngstenerbrecht praktiziert, sodass das jüngste Kind den Hof als Hoferbe übernimmt.