Landwirtschaftliche Betriebe weisen im Hinblick auf das Erbrecht besondere Bedürfnisse auf. Würde man diese unter mehreren Erben aufteilen, wäre eine wirtschaftliche Weiterführung der landwirtschaftlichen Höfe kaum möglich. Gleichzeitig ist der erwirtschaftete Gewinn häufig zu gering, um diese von mehreren Erben gemeinschaftlich bewirtschaften zu lassen. Daher wurden mit der Höfeordnung gesonderte Regelungen für das Erbe im Agrar- und Höferecht geschaffen. Diese Regelungen weichen zum allgemeinen Erbrecht des BGB teils erheblich ab. Zentralen Bestimmungen sind:

  • Die Höfeordnung gilt bei der Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Nach der Höfeordnung kann es nur einen Erben pro Hof geben
  • Weichende Erben müssen eine Abfindung erhalten, die jedoch regelmäßig eher gering ausfällt

Im Interesse der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne einer funktionsfähigen Einheit räumt das Gesetz in der Regel nur einem Hoferben das Recht ein, den Hof zu übernehmen. Gleichzeitig wird den übrigen Erben ein Anspruch auf eine Abfindung zugebilligt, deren Höhe aber regelmäßig beschränkt ist.



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Der Anwendungsbereich der Höfeordnung

Im Bereich des landwirtschaftlichen Agrar- und Höferechts gilt in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg die Höfeordnung. Seit 2019 gilt in Brandenburg das Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg, welches im Wesentlichen die Anwendung der Höfeordnung vorschreibt. Darüber hinaus bestehen in Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und in Teilen von Baden-Württemberg landesrechtliche Regelungen, die sich ebenfalls an der Höfeordnung orientieren, jedoch teilweise von diesen abweichen.

Um den Anwendungsbereich der Höfeordnung zu eröffnen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Der Hof muss weiter im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen und einen so genannten Wirtschaftswert (§§ 46, 47 BewG - Bewertungsgesetz) von mindestens 10.000 Euro haben. Es kommt also auf eine gewisse wirtschaftliche Größe an.

Die besonderen erbrechtlichen Regeln der Höfeordnung gelten nur für die Vermögensbestandteile, die zu dem land- oder forstwirtschaftlichen Hof gehören. Sonstige hoffreie Vermögensbestandteile des Erblassers werden ganz normal nach den Regeln des BGB vererbt. Es kommt im Bereich des Hoferbenrechts zu einer sogenannten Nachlassspaltung.

Es gilt nach § 4 HÖFEO der Grundsatz: Es kann nur einen Hoferben geben.

Diese Aussage gilt dabei nicht nur dann, wenn der Eigentümer des Hofes kraft Gesetz beerbt wird. Abweichend von der sonst bestehenden Testierfreiheit gilt auch dann, wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, kann er dort nach § 7 Abs. 1 HöfeO nur einen Hofnachfolger bestimmen. Es ist ihm insbesondere nach § 16 Abs. 1 HöfeO verwehrt, in seinem Testament mehrere Hoferben zu benennen. Ein entsprechendes Testament wäre unwirksam.




Die gesetzliche Erbfolge in der Höfeordnung

Hat der Eigentümer kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet und hat er den Hof auch nicht im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge durch einen Hofübergabevertrag übertragen, dann regeln die §§ 5, 6 und 8 HöfeO die Frage, wer alleiniger gesetzlicher Hoferbe wird.

Steht der Hof Ehegatten gemeinschaftlich als Eigentümer zu, so wird im Falle des Todes eines Ehepartners der überlebende Ehegatte alleiniger Hoferbe, § 8 Abs. 1 HöfeO.

Gehörte der Hof dem Erblasser allein so bestimmt § 5 HöfeO eine Rangfolge von möglichen Hoferben. Ähnlich wie beim gesetzlichen Erbrecht bildet diese Vorschrift verschiedene Ordnungen, die nacheinander zum Zuge kommen, ab. Ist ein Mitglied einer vorrangigen Ordnung vorhanden, so scheiden Mitglieder nachfolgender Ordnungen als Hoferbe grundsätzlich aus.


Die Gesetzliche Regelung zur Hoferbenordnung

§ 5 HöfeO sieht folgende Ordnung für die Hoferben vor:

  • die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
  • der Ehegatte des Erblassers,
  • die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
  • die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

§ 6 HöfeO konkretisiert dann in komplexen Regeln die Person des Hoferben. Sind Kinder des Erblassers beim Erbfall vorhanden, soll vorzugsweise derjenige Hoferbe werden, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes bereits übertragen hat, ersatzweise derjenige, dem der Erblasser eine entsprechende Ausbildung zur Führung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes hat angedeihen lassen, ersatzweise je nach regionalem Brauch der älteste bzw. der jüngste Abkömmling.


Der Erblasser hinterlässt ein Testament oder einen Erbvertrag

§ 7 HöfeO räumt einem Erblasser im Bereich der Höfeordnung ausdrücklich das Recht ein, einen Hoferben durch Testament oder Erbvertrag zu bestimmen. Dieser kann mit einem Testament, einem Erbvertrag oder auch durch einen Übergabevertrag eingesetzt werden. Allerdings ist dieses Recht durch die gesetzliche Regelung in der HöfeO beschränkt. So muss der bestimmte Hoferbe grundsätzlich wirtschaftsfähig im Sinne von § 6 Abs. 7 HöfeO sein. Er muss somit in der Lage sein, den von ihm zu übernehmenden Betrieb nach „seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit … selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.“

Bei dem so eingesetzten Hoferben muss es sich somit grundsätzlich um einen wirtschaftsfähigen Abkömmling des Erblassers handeln. Es existieren aber noch weitere Einschränkungen. Denn falls der Hofeigentümer bereits einen seiner Abkömmlinge mit der Bewirtschaftung des Betriebes betraut hat oder durch die Ausbildung bzw. Beschäftigung eines Abkömmlings zu erkennen ist, dass ein Abkömmling den Hof später übernehmen soll, ist dieser Abkömmling gemäß § 7 Absatz 2 HöfeO als Hoferbe einzusetzen. Dies ist der Fall, weil sich der Hofeigentümer dadurch bereits festgelegt hat und so durch die Bewirtschaftungsübertragung einem seiner Abkömmlinge die Stellung als Hoferbe zugesichert hat.




Die Abfindung der weichenden Erben (Pflichtteilsanspruch)

Da § 4 HöfeO festlegt, dass der Hof selbst nur einem Erben zufällt, muss für die übrigen Nachlassempfänger eine sachgerechte Lösung gefunden werden. Hierbei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Erbinteressen der weichenden Erben und der Überlebensfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Gesetzgeber löst dieses Spannungsverhältnis in den §§ 12 und 13 HöfeO mit einer Kompensationspflicht.

Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht demnach ein Abfindungsanspruch in Geld gegen den Hoferben zu. Die Besonderheit dieses Abfindungsanspruchs besteht darin, dass sich dessen Höhe nicht am tatsächlichen Verkehrswert des Hofes bemisst. Die weichenden Erben müssen sich nicht unerhebliche Abstriche gefallen lassen. Als Grundlage des Abfindungsanspruches wird der sogenannte Hofeswert angesetzt. Dieser Hofeswert besteht nach § 12 Abs. 2 HöfeO in dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes. Hierbei kann es jedoch nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls noch notwendig sein, gewisse Zu- oder Abschläge vorzunehmen. Im Ergebnis würde der tatsächliche Verkehrswert in den meisten Fällen ca. 10 - 20-mal höher liegen.

Durch diese wertmäßige Reduzierung des Abfindungsanspruches soll dem grundlegenden gesetzgeberischen Zweck der Höfeordnung, einen überlebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb beizubehalten, auf Kosten der weichenden Erben Rechnung getragen werden. Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofes aufrecht zu erhalten, steht weiteren als Miterben infrage kommenden Personen zudem kein Pflichtteil zu. Sie bekommen ohne anderweitige Regelung nur einen Anteil, der sich am Hofeswert orientiert.

Auf Grundlage dieses begrenzten Hofwertes werden nach § 12 Abs. 3, 10 HöfeO sämtliche Abfindungsansprüche, aber auch Pflichtteilsansprüche, Ansprüche von Vermächtnisnehmern und des überlebenden Ehegatten ausgeglichen.




Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs

Der Abfindungs- oder Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall. Wenn der Hof bereits zu Lebzeiten des Erblassers an einen der Nachkommen übergeben wird, ist dadurch zwar die Erbfolge bereits klargestellt. Der Anspruch entsteht jedoch erst mit dem Eintritt der Erbfalls. Es besteht jedoch die Möglichkeit zur besseren betrieblichen und wirtschaftlichen Planung bezüglich des Hofes bereits zu diesem Zeitpunkt eine Regelung mit den weichenden Erben über deren Abfindung zu finden.

Diese kann im Rahmen eines notariellen Pflichtteilsverzichts rechtssicher gestaltet werden. Dieses Vorgehen bringt mehrere Vorteile mit sich. Die weichenden Erben bekommen bereits zu einem vorgezogenen Zeitpunkt einen Ausgleich für ihre Ansprüche. Der Hoferbe hingegen wird nicht mit späteren Ausgleichsansprüchen belastet und kann zukunftssicher planen und wirtschaften. Auch lassen sich dadurch eventuelle spätere Streitigkeiten vermeiden und der Familienfriede gewahrt werden.




Die Nachabfindung bei Veräußerung des Hofes

Um dieser gesetzlichen Privilegierung des Gesetzeszwecks Rechnung zu tragen, besteht für den Hoferben die Pflicht, den Betrieb dauerhaft weiter zu führen. Wird der dieser Pflicht nicht gerecht, besteht für die weichenden Erben nach § 13 HöfeO ein Anspruch auf eine sogenannte Nachabfindung.

Diese kann vom Hoferben beansprucht werden, wenn er den Hof innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall veräußert, den geschützten Betrieb nicht aufrechterhält oder diesen herunterwirtschaftet. Die Höhe dieser Nachabfindung ist nach dem Zeitraum, der zwischen dem Erbfall und der Veräußerung liegt, gestaffelt.




Hohe Hürden für die Hofübergabe

Die Frage, ob die Höfeordnung gilt, ist vor allem wegen der erheblichen Einschränkung durch den § 4 HöfeO relevant. Der Hoferbe muss nicht zwingend zur Familie gehören. Voraussetzung ist aber die Fähigkeit, den Hof ordnungsgemäß und selbstständig wirtschaftlich fortführen zu können. Er muss dazu über eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen, die ihm die notwendigen Kenntnisse verleihen. Darüber hinaus muss er körperlich und geistig in der Lage sein, den Hof selbstständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.




Ein Hof im Sinne der HöfeO

Die Höfeordnung gilt nicht für jeden Hof. Neben einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle entscheiden der Wirtschaftswert des Hofes und die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse darüber, ob der Hof von § 1 HöfeO erfasst wird. Nur wenn diese Kriterien erfüllt werden, gelten auch die speziellen gesetzlichen Vorschriften. Der Nachlass muss

  • eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung sein
  • den notwendigen Wirtschaftswert erreichen und ggf. einen Hofvermerk im Grundbuch besitzen
  • den vorgeschriebenen Eigentumsverhältnissen genügen

Land- oder forstwirtschaftliche Besitzung und Hofstelle

Die landwirtschaftliche Besitzung ist nicht in der HöfeO geregelt, sondern wird in § 585 Abs. 1 BGB definiert. Neben der Bodenbewirtschaftung und der mit der Bodennutzung verbundenen Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, zählt dazu auch die gartenbauliche Erzeugung. Bei der Forstwirtschaft ist es entsprechend die wirtschaftliche Nutzung von Waldgrundstücken, um Erzeugnisse des Waldes zu gewinnen. Für eine Hofstelle, von der aus die Flächen bewirtschaftet werden können, braucht es außerdem ein Grundstück mit Wirtschafts- und Wohngebäuden.

Wirtschaftswert, Bewirtschaftung und Hofvermerk

Der nach § 46 Bewertungsgesetz ermittelte Wirtschaftswert des Hofes, wonach der Wohnungswert außen vor bleibt, muss mindestens 5000 Euro betragen. Bei einem Wert unter 10.000 Euro gilt die Höfeordnung, wenn der Eigentümer seine Besitzung zum Hof erklärt hat und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem Wirtschaftswert von über 10.000 Euro ist der Hofvermerk nicht notwendig.

Wertsteigerungen über 10.000 Euro können zur Geltung der Höfeordnung führen. Umgekehrt entfällt die Geltung erst, wenn der Wirtschaftswert unter 5000 Euro sinkt und zugleich der Hofvermerk gelöscht wird. Dasselbe gilt, wenn sich der Hof nicht mehr wirtschaftlich betreiben lässt, auf Dauer nicht mehr bewirtschaftet wird oder der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Eine absehbare Wiederaufnahme führt nicht ohne Weiteres zum Verlust der Hofeigenschaft.

Eigentumsverhältnisse

Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse muss eine Person Alleineigentümer bzw. müssen Ehegatten gemeinschaftliche Eigentümer des Hofes sein oder er gehört zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Letztere Konstellation ist eher selten anzutreffen, da sie durch Ehevertrag besonders vereinbart worden sein muss. Die Gütergemeinschaft entsteht danach, wenn ein Ehegatte stirbt, und besteht aus dessen überlebendem Partner und den gemeinsamen Kindern. Stirbt auch der Partner, endet die Gütergemeinschaft. Der Hof fällt ohne die genannten Eigentumsverhältnisse dann nicht mehr unter die Höfeordnung. Auch das Ende einer Ehe z. B. durch rechtskräftige Scheidung beendet das für einen sogenannten Ehegattenhof maßgebliche gemeinschaftliche Eigentum. Wird der Hof darauf zum Alleineigentum einer natürlichen Person, gilt für ihn weiterhin die Höfeordnung.




Steuerliche Begünstigungen für den Hoferben

Darüber hinaus bestehen noch Möglichkeiten, um eine steuerliche Begünstigung für den Hoferben zu realisieren. Grundsätzliche gelten für die Hofübernahme die selben steuerlichen Regelungen wie für alle anderen Erbschaften oder im Falle der vorzeitigen Hofübernahme bei Schenkungen. Jedoch besteht die Möglichkeit, eine bis zu 100%ige Befreiung von diesen Steuern für den betrieblichen Teil des Hofes zu erreichen. Das dazugehörige Wohnhaus ist hiervon jedoch ausgenommen.

Für eine 100%ige Steuerbefreiung muss der Hof mindestens 20 Festangestellte Mitarbeiter beschäftigen und für mindestens sieben Jahre weitergeführt werden. Während dieser Zeit darf die Lohnsumme der beschäftigen Festangestellten Mitarbeiter nicht sinken. Die gesamte Lohnsumme muss also am Ende dieser sieben Jahre mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme betragen. Saisonkräfte werden hierbei nicht mitgezählt.

Sofern dies nicht erreicht wird, ist auch eine Steuerbefreiung von 85 % möglich. Hierzu muss sich der Hoferbe verpflichten, den Betrieb mit mindestens 20 Festangestellten mindestens 5 Jahre fortzuführen. Die Lohnsumme darf am Ende dieser 5 Jahre nicht geringer als 400 % der Ausgangslohnsumme sein. Auch hier werden Saisonkräfte nicht mitgezählt.

In diesem Fall müssen nur 15 % versteuert werden, wobei noch ein Freibetrag in Höhe von 150.000 Euro in Abzug gebracht werden kann. Somit verbleibt bei einem Betriebswert von 1 Mio Euro eine vollständige Steuerfreiheit. Der Betriebswert wird hierbei vom Finanzamt nach bestimmten Bewertungstabellen, die sich an den landwirtschaftlichen Erträgen orientieren, festgesetzt.






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FAQ - Höfeordnung (HöfeO)



Wie unterscheidet sich die Höfeordnung zum allgemienen Erbrecht des BGB?

[aenderungsdatum]

Im Rahmen der Höfeordnung ist die Testierfreiheit des Erblassers weitgehend eingeschränkt. Zudem ist es nicht möglich, mehrere Personen als Erbe des Hofes einzusetzen. Der eingesetzte Hoferbe muss bestimmten Kriterien genügen, um den Hof weiterhin ordnungsgemäß fortführen zu können. Die insoweit nicht bedachten Erbberechtigten müssen im Interesse der wirtschaftlichen Aufrechterhaltung des Hofes erhebliche Einschränkungen hinnehmen.



Wann gilt die Höfeordnung?

[aenderungsdatum]

Die Höfeordnung gilt für land- und forstwirtschaftliche Höfe in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Brandenburg, wenn der Hof einen Wirtschaftswert von über 10.000 Euro oder einen Wirtschaftswert von mindestens 5.000 Euro und einen Hofvermerk im Grundbuch hat.



Gilt die Höfeordnung für die Gesamte Erbmasse?

[aenderungsdatum]

Nein, die Höfeordnung gilt ausschließlich für den land- oder forstwirtschaftlich betriebenen Hof. Die übrige Erbmasse bleibt hiervon unberührt.



Kann der Hoferbe frei bestimmt werden?

[aenderungsdatum]

Nein, zwar ist die Bestimmung eines Hoferben in einem Testament möglich. Jedoch muss dieser bestimmte Kriterien erfüllen. Zudem kann nur eine Person als Hoferbe eingesetzt werden. Sofern bereits ein Abkömmling mit der Bewirtschaftung des Hofes betraut ist oder durch eine Ausbildung bzw. Beschäftigung zu erkennen ist, dass er den Hof später übernehmen soll, ist eine abweichende Erbeinsetzung ausgeschlossen.



Wie werden die übrigen Erben entschädigt?

[aenderungsdatum]

Diese erhalten eine Kompensationszahlung in Geld, die sich jedoch nicht am tatsächlichen Wert des Betriebes, sondern am sogenannten Hofeswert orientiert. Sie müssen daher nicht unerhebliche Abstriche hinnehmen.



Was geschieht wenn der Hoferbe den wirtschaftlichen Betrieb nicht aufrechterhält?

[aenderungsdatum]

Wenn der wirtschaftliche Betrieb nach dem Erbfall nicht für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufrecht erhalten wird, teilweise veräußert oder heruntergewirtschaftet wird, erhalten die weichenden Erben einen Anspruch auf eine Nachabfindung.



Sind Steuervergünstigungen möglich?

[aenderungsdatum]

Ja, Steuervergünstigungen sind möglich, wenn der Hof über mindestens 20 festangestellte Mitarbeiter verfügt. Wird der Betrieb für mindestens 7 Jahre fortgeführt und verringert sich die Lohnsumme dieser festangestellten Mitarbeiter während diesem Zeitraum nicht, ist eine 100%ige Steuerbefreiung möglich.

Wird der Hof mit mindestens 20 festangestellte Mitarbeiter nur für 5 Jahre fortgeführt und beträgt deren Gesamtlohnsumme für diesen Zeitraum am Ende der 5 Jahre mindestens 400 %, dann ist eine Steuerbefreiung von 85 % möglich. Hierbei werden zudem weitere 150.000 Euro in Abzug gebracht. Damit bleiben Höfe mit einem Betriebswert bis zu 1 Mio Euro steuerfrei.