Die Erbschaftssteuer - das müssen Sie wissen

Sie ist in der Politik ein stetiger Zankapfel. Nicht zuletzt, weil viele praxis- und gesellschaftliche Probleme mit ihr verbunden sind. Den einen ist sie zu hoch, anderen zu niedrig und dritte würden sie lieber komplett abschaffen - die im Erbrecht vorgesehene Erbschaftssteuer. Es handelt sich um ein komplexes Thema, das vor allem für Familienunternehmen existenziell ist.

Sie ist im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Erbschaft und Schenkung werden hierin weitgehend gleichbehandelt. Den Antritt eines Erbes sieht der Staat als individuellen Vermögenszuwachs an. Dieser ist wie jedes andere Einkommen zu versteuern. Wir geben Ihnen einen Überblick über die geltenden Regelungen und zeigen dadurch auf, wie sie ihre Erbschaftssteuerlast optimieren können.



Sie benötigen Hilfe von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht?

Jetzt Kontakt zu Fachanwalt Maik Hieke aufnehmen!


040 605906570


info@anwaltskanzlei-erbrecht.de






Die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer

Verstirbt der Erblasser und hinterlässt ein beträchtliches Vermögen, dann ist jeder, der als Erbe Vermögen erwirbt zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet. Hierbei gelten jedoch individuelle Freibeträge, welche die Steuerpflicht vermindern oder komplett ausschließen. Die konkrete Höhe hängt von verschiedenen Faktoren wie bestehenden Freibeträgen, der Steuerklasse und der Art des Vermögens ab. Das Gesetz teilt die Erbschaftssteuerpflichtigen nach dem Grad der Verwandtschaft in drei Steuerklassen ein. Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto günstiger ist die Steuerklasse.

Die Höhe des Erbes bestimmt sich nach dem vorhandenen Vermögen. Sofern darin Sachwerte wie Immobilien oder Fahrzeuge enthalten sind, wird deren Wert nach je nach Art und Nutzung des Sachwertes nach unterschiedlichen Verfahren ermittelt. Dies sind hochkomplexe Verfahren mit unterschiedlichen Herangehensweisen.

Bei dem Ertragswertverfahren werden für die Berechnung des Wertes der sogenannte Bodenwert und der sogenannte Ertragswert ermittelt und addiert. Sofern das Vergleichswertverfahren heranzuziehen ist, wird für die Wertermittlung der übliche Verkaufswert von vergleichbaren Sachwerten herangezogen. Letztlich gibt es noch das Sachwertverfahren. Dieses kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Vergleichswerte nicht ermittelt werden können. Bei diesem werden als Bezugspunkt die Herstellungskosten angesetzt und von diesen die altersbedingte Wertminderung abgezogen.




Die Steuerklassen der Erbschaftssteuer

Wie bei jeder Besteuerung gibt es auch bei der Erbschaftssteuer eine Einteilung nach Steuerklassen. Das Gesetz sieht eine Einteilung in drei Steuerklassen vor, welche sowohl für die Erbschaftssteuer als auch für die Schenkungsteuer gilt. Hierbei hat sich der Gesetzgeber an der Einteilung nach der gesetzlichen Erbfolge orientiert.

  • Steuerklasse I ist die Günstigste. Hier erhalten sind Ehegatten und Abkömmlinge, also die eigenen Kinder, Enkel und Urenkel.
  • Steuerklasse II beinhaltet die Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten sowie deren Nachkommen.
  • Steuerklasse III erfasst alle anderen Erwerber.

Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Steuerklasse und der Höhe des zu versteuernden Vermögens ab. Diese sind in Tabellen aufgegliedert. Der günstigste Steuersatz beträgt 7 % für Erben der Steuerklasse I bei einem zu versteuernden Vermögen bis 75.000 Euro. Der höchste liegt bei 50 % für Erben der Steuerklasse III und einem zu versteuernden Vermögen von über 6.000.000 Euro.




Die Freibeträge

Bis zu einer Höhe bestimmter Freibeträge besteht keine Pflicht dazu, für das Erbe Steuern zu zahlen. Zu versteuern ist nur der Teil des Vermögens, der über der Freibetragsgrenze liegt. Die Höhe der jeweiligen Freibeträge hängt von mehreren Faktoren ab. Ein Wesentlicher davon der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Der Freibetrag ist umso höher, je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist. Er ist am höchsten für Ehegatten und sinkt dann von Schritt für Schritt für Kinder, Enkel und Urenkel. Für alle anderen gilt ein derzeitiger Freibetrag von 20.000 Euro.

Durch diese Freibeträge soll eine übermäßige Belastung der Erben vermieden werden. In diesem Zusammenhang gibt es noch zusätzliche Versorgungsfreibeträge für Erben, die vor dem Erbfall auf die Unterstützung des Erblassers angewiesen waren. Dies sind beispielsweise Kinder und der Ehegatte.

Der Freibetrag für eigene Kinder

Die eigenen Kinder, hierzu zählen auch Stiefkinder und adoptierte Kinder, haben bei der Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 400.000 Euro. Darüber hinaus erhalten sie abhängig vom eigenen Alter einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 Euro. Dieser ist umso höher, je jünger das erbende Kind ist. Die beiden Freibeträge werden schließlich addiert.

Der Freibetrag für den Ehegatten oder Lebenspartner

Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro sowie einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Wichtig zu wissen ist, dass hierbei unterliegen Zugewinnausgleichsansprüche nicht der Erbschaftssteuer. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine freiwillige Zuwendung des Erblassers, sondern einen gesetzlich geregelten Ausgleichsanspruch.

Der Versogungsfreibetrag

Die Hinterbliebenen Ehepartner oder Lebenspartner und Kinder erhalten neben dem allgemeinen Freibetrag noch einen weiteren sogenannten Versorgungsfreibetrag. Dieser dient der Sicherstellung der eigenen Versorgung nach dem Tod des Partners bzw. des Elternteils. Dadurch sollen die Unterhaltsleistungen des Erblassers in der steuerlichen Erfassung mitberücksichtigt werden.

Er wird jedoch um den Wert der Hinterbliebenenrente gekürzt. Der Wert der Hinterbliebenenrente wird anhand der voraussichtlichen Dauer ihrer Bezüge berechnet. Der Versorgungsfreibetrag beträgt für hinterbliebene Ehegatten 256.000 Euro. Für Kinder bis zum 27. Geburtstag liegt er altersabhängig zwischen 10.300 Euro (20-27 Jahre) und 52.000 Euro (0-5 Jahre).

Der Freibetrag für alle anderen Personene

Auch weiter entfernte Verwandte des Erblassers aus der Steuerklasse I erhalten einen erhöhten Freibetrag. Dieser beträgt für Enkel 200.000 Euro. Sofern die Eltern der Enkel bereits verstorben, können auch diese zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag abhängig vom jeweiligen Alter bis zu 52.000 Euro erhalten. Urenkel und fernere Abkömmlinge erhalten einen Freibetrag von 100.000 Euro.

Für alle anderen Personen der Steuerklassen II + III beträgt der Freibetrag jeweils 20.000 Euro.




Die Berücksichtigung von Immobilien bei der Erbschaftssteuer

Mit welchem Verfahren der Wert der Immobilie festgesetzt wird, hängt von der Art der Immobilie und deren Nutzung ab. Mit der Immobilienbewertung nach dem Ertragswertverfahren wird der Wert von Mietwohn- und Geschäftsgrundstücken bestimmt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Teileigentum wird das Vergleichswertverfahren genutzt. Sofern ein Vergleichswert nicht ermittelt werden kann und für sonstige Grundstücke geschieht die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren.

Grundsätzlich wird der volle Wert angesetzt. Sonderregelungen bestehen jedoch, wenn die vererbte Immobilie vermietet ist oder von den Erben ein bestehendes Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Vermietete Immobilien werden zu 90% ihres Verkehrswertes angesetzt. Der Erwerb für Ehepartner und Kinder ist sogar steuerfrei, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Bei Kindern gilt hierbei allerdings die Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf.




Die Behandlung von Schenkungen bei der Erbschaftssteuer

Auch Schenkungen werden unter Umständen bei der Erbschaftssteuer mit berücksichtigt. Dies gilt grundsätzlich für alle Schenkungen aus den vergangenen letzten zehn Jahren vor dem Erbfall. Allerdings wird nicht jede Schenkung hierbei berücksichtigt. Sozialübliche Schenkungen in verhältnismäßigem Rahmen werden beispielsweise nicht erfasst. Das sind Zuwendungen bei bestimmten Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, Bildungsabschlüssen oder Ähnlichem. Auch kleine Aufmerksamkeiten als Zeichen der Zuwendung sind unproblematisch, sofern diese einen sozialüblichen Rahmen nicht übersteigen.

Problematisch wird es allerdings, wenn das Geschenk größere Ausmaße wie etwa eine Immobilie oder einen größeren Geldbetrag umfasst. Viele Laien übersehen, dass hierbei die Schenkungssteuer fällig wird und zudem, dass solche Schenkungen auch für die Erbschaftssteuer relevant sein können.

Aus steuerlicher Sicht kann es aber dennoch attraktiv sein, statt dass Vermögen zu vererben,  zu verschenken. Wer seine letzten Angelegenheiten noch zu Lebzeiten regelt und teilweise Vermögensübertragungen schon frühzeitig vornimmt, der kann die Steuerlast im Erbfall deutlich reduzieren. Denn alle Freibeträge dürfen nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Auch deshalb ist nur für Schenkungen aus den vergangenen zehn Jahren Erbschaftssteuer fällig.




Die Besteuerung der Erbschaft beim Berliner Testament

Das weitverbreitete Berliner Testament, in dem sich Ehepartner gegenseitig als alleinige Erben einsetzen und erst nach dem Tod beider Ehepartner die Kinder profitieren sollen, kann zu steuerlichen Nachteilen führen. Denn mit diesem Modell kann auch nur der Freibetrag des überlebenden Ehepartners genutzt werden, während die möglichen Freibeträge der Kinder ungenutzt bleiben.

Relevant ist dies jedoch nur, wenn größere Vermögenswerte vorhanden sind, sodass diese bereits den Freibetrag des überlebenden Ehegatten übersteigen.




So lässt sich die Erbschaftssteuer optimieren

Es gibt viele Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer so zu gestalten, dass der Erwerb durch die Erben steuerfrei erfolgt oder zumindest die Steuerlast vermindert wird. Beispielsweise kann das Erbe bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen unter Nutzung des alle 10 Jahre erneut möglichen Schenkungsteuerfreibetrags verringert werden. Auch kann man den Erben durch Adoption oder Heirat zu höheren Freibeträgen und/oder geringerer Besteuerung des Erbes verhelfen.

Auch die Übertragung eines bewohnten Hauses mit einem lebenslangen Wohnrecht wirkt sich vermindernd auf die Erbschaftssteuer aus. Denn auch das Wohnrecht hat einen Geldwert, der bei der Übertragung mit berücksichtigt wird. Darüber hinaus kann auch ein Verkauf von Immobilien durch eine Leibrente in Einzelfällen sinnvoll sein. Auch durch die Vergabe von Vermächtnissen an Personen, die keine Erben werden sollen, kann die Erbmasse und damit die potenzielle Steuer verringert werden.




Die Frist für die Erbschaftssteuererklärung

Der Erbe muss die Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Erbantritt dem Finanzamt mitteilen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung entsteht jedoch nur, wenn eine Aufforderung durch das Finanzamt ergeht. Sofern eine solche Aufforderung ausbleibt, muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Dies ist häufig der Fall, wenn der Umfang des Erbes erkennbar unterhalb der Freibeträge bleibt.




Das müssen Sie als Erbe zudem beachten

Grundsätzlich können Sie in einem Testament oder Nachlass auf vielerlei Arten bedacht sein. Natürlich sind Geld, Wertpapiere oder Immobilien besonders im Fokus; aber auch ideelle Werte, Nutzungsrechte, Beteiligungen und viele Formen von Rechten und Pflichten können vererbt werden. Es gilt aber auch: Sie selbst entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder nicht. Ein Erbe abzulehnen, kann beispielsweise dann ratsam sein, wenn die vorhandenen Schulden die vorhandenen Werte übersteigen. Wenn es sich aber - wie in den meisten Fällen - wirtschaftlich lohnt, ein Erbe anzunehmen, sollten Sie ein paar Dinge beachten. Wenn Sie beispielsweise Geld erben, sollten Sie Folgendes zur Erbschaftssteuer wissen:

  1. Sie müssen das Erbe beim Finanzamt anzeigen und sind, sofern Sie dazu aufgefordert werden, dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen..
  2. Das Finanzamt berechnet anhand Ihrer Angaben zum geerbten Vermögen, ob eine Erbschaftssteuer fällig wird und wie hoch diese ausfällt.
  3. Je nach familiärer Verbindung zum Verstorbenen stehen Ihnen bestimmte steuerfreie Beträge bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer zu, die das Finanzamt vom Steuerwert des geerbten Vermögens abzieht.
  4. Verbleibt nach Abzug des persönlichen Freibetrags noch zu versteuerndes Vermögen übrig, ermittelt das Finanzamt je nach Höhe des noch verbliebenen Vermögens, welcher Steuersatz für die Ermittlung der Erbschaftssteuer anzuwenden ist.



Die Berechnungsgrundlagen des Finanzamt

Auf Basis Ihrer Angaben berechnet das Finanzamt die zu zahlende Steuerschuld. Zugrunde gelegt wird hierfür der Tag der wirtschaftlichen Bereicherung, bei der Erbschaft ist dies der Todestag des Erblassers.

Grundsätzlich gilt neben den Freibeträgen noch eine Steuerbefreiung für bestimmte Gegenstände:

  • Hausrat durch Personen der Steuerklasse I bis zu 41 000€.
  • andere bewegliche Gegenstände durch Personen der Steuerklasse I bis zu 12 000€.
  • Hausrat + andere Gegenstände durch Personen der Steuerklasse II und III bis 12 000€.

Weiterhin gibt es spezielle Ausnahmen für Grundbesitz und Kunstgegenstände (siehe § 13 ErbStG). Ausgenommen von den steuerbefreiten Gegenständen wird das ganze Vermögen auf volle 100€ abgerundet. Aus diesem Betrag wird dann die Erbschaftssteuer berechnet.






Sie benötigen Hilfe von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht?

Jetzt Kontakt zu Fachanwalt Maik Hieke aufnehmen!


040 605906570


info@anwaltskanzlei-erbrecht.de



FAQ - Die Erbschaftssteuer



Warum gibt es die Erbschaftssteuer?

[aenderungsdatum]

Wer erbt, der erhält aus fiskalischer Sicht einen individuellen Vermögenszuwachs. Dieser Zugewinn soll, wie jedes andere Einkommen auch, versteuert werden.



Wann entsteht die Pflicht zur Erbschaftssteuer?

[aenderungsdatum]

Sie entsteht mit dem Erbfall, wenn der Erbe ein Vermögen erhält, welches die bestehenden Freibeträge übersteigt.



Wie hoch sind die Freibeträge?

[aenderungsdatum]

Der Freibetrag beträgt derzeit für:

  • Ehegatten 500.000 Euro zzgl. dem Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro
  • Kinder 400.000 Euro zzgl. dem steuerfreien Betrag für die Versorgung, abhängig vom jeweiligen Alter von bis zu 52.000 Euro
  • Enkel 200.000 Euro zzgl. dem steuerfreien Betrag für die Versorgung, sofern deren Eltern bereits verstorben sind, abhängig vom jeweiligen Alter von bis zu 52.000 Euro
  • Urenkel und fernere Abkömmlinge 100.000 Euro
  • alle anderen Personen 20.000 Euro

Zudem gibt es noch absetzbare Beträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände, die von der jeweiligen Steuerklasse Abhängen. Personen der Klasse I können 41.000 Euro für Hausrat und 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände geltend machen. Alle anderen können für Hausrat und bewegliche Gegenstände 12.000 Euro in Abzug bringen.



Wie hoch ist die Steuerpflicht?

[aenderungsdatum]

Das hängt von der Höhe der Erbschaft, der Steuerklasse und den bestehenden steuerfreien Beträgen ab. Zu versteuern ist jeweils nur der Teil des Erbvermögens, der diese übersteigt. Der Steuersatz hängt in einem Stufenmodell von der Klasse und der Höhe des zu versteuernden Erbes ab.



Welche Steuerklassen gibt es?

[aenderungsdatum]

Die Einteilung wird in drei Steuerklassen vorgenommen. In Klasse I sind der Ehe- oder Lebenspartner und die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel eingeteilt. Klasse II umfasst die Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge. In Klasse III werden alle anderen eingruppiert.



Was ist der Versorgungsfreibetrag?

[aenderungsdatum]

Es ist ein zusätzlicher Betrag, welcher der Sicherstellung der eigenen Versorgung nach dem Tod des Partners bzw. des Elternteils dient. Dadurch sollen die Unterhaltsleistungen des Erblassers in der steuerlichen Erfassung mitberücksichtigt werden. Der Versorgungsfreibetrag wird jedoch um den Wert der Hinterbliebenenrente gekürzt.



Wie werden Immobilien bei der Besteuerung des Erbes berücksichtigt?

[aenderungsdatum]

Hierbei kommt es für die Wertermittlung und den steuerlichen Ansatz darauf an, welche Art von Immobilien vorliegt und wie diese genutzt werden. Miet- und Geschäftsimmobilien werden anders behandelt als reine Wohnimmobilien oder sonstige Grundstücke. Wohnimmobilien, welche die Erben selbst bewohnen, werden hierbei begünstigt.



Wie werden Schenkungen bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt?

[aenderungsdatum]

Bei der Ermittlung der zu versteuernden Erbmasse werden auch Schenkungen der letzten 10 Jahre mit berücksichtigt. Nach dem Ablauf von 10 Jahren können dann die Freibeträge für eine Schenkung erneut genutzt werden, um vorhandenes Vermögen auf Dritte zu übertragen. Es kann daher zur Steueroptimierung sinnvoll sein, schon frühzeitig mit der Übertragung von Vermögen zu beginnen.



Wie wirkt sich das sogenannte Berliner Testament auf die Besteuerung aus?

[aenderungsdatum]

Bei dieser Form der Nachlassregelung wird ein Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt. Dementsprechend kann auch nur dessen Freibetrag berücksichtigt werden. Sofern eine größere Erbmasse vorhanden ist, sollte daher ein anderes Modell gewählt werden.



Wann muss ich eine Erbschaftssteuerklärung abgeben?

[aenderungsdatum]

Zunächst müssen Sie in einer Frist von 3 Monaten nach dem Erbantritt dem Finanzamt mitteilen, das Sie geerbt haben. Eine diesbezügliche Steuererklärung müssen Sie nur dann abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Dies kann vor allem dann ausbleiben, wenn die Erbmasse deutlich unterhalb der Freibeträge liegt.