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Hinterlässt ein Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so bilden diese qua Gesetz – d.h. auch gegen ihren Willen – eine Rechtsgemeinschaft, die sog. Erbengemeinschaft. Die Erben werden als Miterben bezeichnet, die Gemeinschaft häufig auch als Miterbengemeinschaft. Der Nachlass wird als gemeinschaftliches Vermögen von allen Miterben verwaltet, d.h. kein Miterbe kann alleine agieren und jeder Miterbe ist verpflichtet an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Die Erbengemeinschaft endet mit der vollständigen Aufteilung des Nachlasses, der sog. Auseinandersetzung. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten um aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, z.B. der Verkauf des Erbteils.
Erben mehrere Personen gemeinsam, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Häufig tritt dies ein, wenn die Erbfolge nicht geregelt wurde. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und müssen sich über die Art und Weise der Auflösung des Nachlasses einigen.
Eine Erbengemeinschaft entsteht sehr einfach: sind mehrere Personen Erbe eines Erblassers, so sind sie Miterben und bilden damit automatisch und qua Gesetz eine Erbengemeinschaft. Von einem „Willenselement“ hängt dies nicht ab, d.h. der Zwangserbe kann sich hiergegen zunächst auch nicht wehren. Natürlich muss sich niemand zwangsbeglücken lassen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Erbschaft überschuldet sein kann. Das Gesetz sieht in der Folgezeit die Möglichkeit vor, die Erbschaft auszuschlagen.
Die Berufung zum Erben kann entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch gewillkürte Erbfolge, in der Regel Testament, erfolgen. Die Ermittlung der Erbfolge übernimmt das Nachlassgericht, angesiedelt beim Amtsgericht. Dieses forscht von Amts wegen auch im Testamentsregister nach, ob der Erblasser ein Testament hinterlegt hat.
Abzugrenzen ist die Berufung zum Erben von der Einsetzung als Vermächtnisnehmer. Im Unterschied zum Erben wird dieser nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt damit auch nicht in dessen Rechte und Pflichten ein. Dem Vermächtnisnehmer hingegen steht ein im Testament bestimmter Anspruch gegen den Nachlass zu, beispielsweise hat der Erblasser verfügt, dass sein Enkel eine im Nachlass enthaltene Wohnung bekommen soll.
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. es handelt sich um eine Gemeinschaft von Personen, denen ein Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Gemeinschaftlich heißt, dass alles allen gemeinsam gehört, kein Nachlassgegenstand gehört einem Miterben alleine. Jeder Gesamthänder ist also Eigentümer des ganzen Nachlasses und Inhaber der gesamten Forderungen („Jedem gehört alles”). Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung gerichtet, die sog. Auseinandersetzung. Wichtigste Einschränkung der Gesamthandsgemeinschaft ist, dass kein Miterbe alleine über Nachlassgegenstände verfügen kann. Der einzelne Miterbe kann nur insgesamt über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen und z.B. seinen Erbteil verkaufen.
Beispiel: Es gibt 3 Miterben, A zu 50%, B zu 30% und C zu 20%. Im Nachlass enthalten ist eine Wohnung im Wert von 1 Mio €, Aktien zu 200.000 € und ein Auto mit Restwert 20.000 €. Keinem der drei gehört etwas komplett zum Alleineigentum, auch A kann z.B. nicht über 50% der Aktien verfügen und auch nicht das Auto verkaufen. Dies kann nur gemeinschaftlich im Rahmen der sog. Verwaltung der Erbengemeinschaft erfolgen. Wohl aber kann A seinen 50%-Anteil am Nachlass (seinen “Erbteil”) insgesamt an B oder C oder auch einen beliebigen Dritten verkaufen.
Das Gegenteil hierzu ist die Bruchteilsgemeinschaft. In jenem Fall hält jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an jedem Einzelgegenstand und kann diesen Anteil auch isoliert verkaufen. In obigem Beispiel könnte A also seine 50% am Auto weiterverkaufen.
Die Miterben einer Erbengemeinschaft können allerdings statt der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft diese auch in die Gesellschaftsform der GbR überführen. In Folge dessen entsteht eine Gesellschaft, die ihrerseits Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Sie wird als rechtsfähig.
Die beste Möglichkeit um Streit zu vermeiden, ist eine klare Regelung durch den Erblasser, was nach seinem Tod geschehen soll. In der Regel erfolgt dies durch ein Testament. Hier regelt der Erblasser einseitig wer welche Rechte und Vermögenspositionen übernimmt und was er ggf. dafür zu tun hat. Hierfür stehen die Möglichkeiten der Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage zur Verfügung. Weiter kann der Erblasser z.B. durch einen Testamentsvollstrecker sicherstellen, dass seine letztwilligen Verfügungen auch eingehalten werden.
Beispiel: Der Erblasser ist Eigentümer zweier Wohnungen, eines Autos und er hat 150.000 € am Bankkonto. Er will seine beiden Kinder und das eine Enkelkind begünstigen. Er könnte nun seine beiden Kinder zu Erben einsetzen, wodurch diese eine Erbengemeinschaft bilden. Um nun allerdings Streit zu vermeiden kann er darüber hinaus festlegen, dass Kind1 die eine Wohnung bekommt, Kind2 die andere Wohnung. Da die Wohnung, die Kind2 erhält, allerdings kleiner ist, bestimmt der Erblasser auch noch, dass Kind2 die 150.000 € Bankermögen erhält. Sein Auto lässt er dem Enkelkind zukommen, allerdings im Wege eines Vermächtnisses ohne das Enkelkind als Erbe einzusetzen. In Folge dessen müssen die beiden Kinder das Auto an das Enkelkind übertragen.
Insbesondere die klare Bestimmung, dass die kleinere Wohnung durch Zahlung der 150.000 € ausgeglichen wird, kann viel Streit vermeiden. Auch die Teilungsanordnung betreffend den Wohnungen kann eine mögliche Teilungsversteigerung verhindern. Denn könnten die beiden Kinder sich nun nicht einigen wer welche Wohnung bekommt, steht am Ende nur die Möglichkeit der Teilungsversteigerung, d.h. beide Wohnungen werden zwangsweise verkauft und der Erlös wird zwischen den beiden Erben verteilt.
Eine andere Möglichkeit der erbrechtlichen Verfügung ist der Erbvertrag. Hier schließt der Erblasser eine vertragliche Vereinbarung, wie sein Nachlass geregelt wird.
Fazit: Streit in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, sollte ein bedeutendes Anliegen des Erblassers sein. Wichtigstes Instrument dafür ist die Vornahme einer erbrechtlichen Verfügung durch Testament oder Erbvertrag. Immer dann, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt, ist Streit vorprogrammiert.
Ja, das geht. Als Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind Sie ganz normaler Erbe. Sie haben daher das gesetzliche Recht die Erbschaft auszuschlagen und erhalten dann – sofern Sie pflichtteilsberechtigt sind – den Anspruch auf ihren Pflichtteil. Hierbei handelt es sich um einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachlass, der in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.
Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen, so müssen Sie innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie Kenntnis erlangt haben dass Sie Erbe sind, die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklären.
Als Erbe in einer Erbengemeinschaft habe ich vielfältige Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehört die Möglichkeit zur Ausschlagung, Auskunftsansprüche gegenüber den Miterben und Ausgleichsrechte für z.B. Pflegeleistungen am Erblasser. Ein Recht auf Nutzung der Nachlassgegenstände allerdings steht dem Miterben ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht zu.
Auf Seite der Pflichten ist ganz vorne die Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses anzuführen. Die Miterben treten unmittelbar in die rechtliche Stellung des Erblassers ein und müssen damit seine Verträge und Rechtspositionen fortführen. Auch kann der einzelne Miterbe zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Erbengemeinschaft verpflichtet sein, insbesondere wenn er besonderes Wissen hat, das die übrigen Miterben weder haben noch erlangen können. Zuletzt sei noch auf die Pflichten zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Zahlung der Erbschaftssteuer hingewiesen.
Als Erbe tritt man direkt in die Rechtsposition des Erblassers ein, d.h. zunächst einmal dass man für alle Schulden gerade stehen muss. Allerdings schützt das Gesetz den Erben solange, wie der Nachlass ungeteilt ist. Die Erbschaft stellt zunächst ein Sondervermögen dar, die Haftung ist erstmal nur auf dieses Sondervermögen beschränkt.
Das Gesetz sieht nachfolgende Schutzmaßnahmen für den Erben vor:
Im Grundbuch, einem beim Amtsgericht geführten öffentlichen Register, werden die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Belastungen durch Dritte an den Grundstücken geführt. Es genießt öffentlichen Glauben, d.h. solange die Unrichtigkeit nicht bekannt ist, gilt der Grundbuchinhalt als richtig – auch wenn er tatsächlich falsch wäre. Insbesondere können Immobilien so fälschlicherweise auch belastet und veräußert werden.
Mit dem Erbfall wird das Grundbuch unrichtig, § 894 BGB. Der Erblasser ist tot und kann kein Träger von Rechten und Pflichten mehr sein, neuer Eigentümer ist oder sind die Erben. Ob sie im Grundbuch stehen oder nicht ist für die sog. materiell-rechtliche Lage, also die “Wahrheit” unerheblich. Entsprechend fällt der Inhalt des Grundbuchs und die rechtliche Lage auseinander.
Da eine Berichtigung des Grundbuchs nicht automatisch vom Grundbuchamt vorgenommen wird, muss sie von einem oder mehreren Erben beantragt werden. Jeder Erbe kann seine Eintragung ins Grundbuch alleine bewirken. Eine Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Miterben ist nicht erforderlich. Hierzu stellt er einen Antrag beim Grundbuchamt und legt einen Nachweis seiner Erbschaft bei, i.d.R. den Erbschein. Da die Beantragung des Erbscheins allerdings mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, sollte stets geprüft werden ob nicht im Einzelfall doch die bereits vorliegenden Unterlagen ausreichend sind. Insbesondere ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll ist bereits ausreichend. In keinem Fall aber reicht ein privates Testament oder der Erbeintritt auf Basis der gesetzlichen Erbfolge aus.
Für die Berichtigung des Grundbuchs fallen Kosten nach Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) an. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks, wobei der Verkehrswert angesetzt wird, also der Preis der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 10.02.2016 (34 Wx 425/15) entschieden, dass die Erbengemeinschaft allerdings auf ihre Eintragung im Grundbuch verzichten kann und erst der finale Eigentümer nach Auseinandersetzung eingetragen wird. So kann die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG erhalten bleiben und im Ergebnis werden Grundbuchgebühren eingespart.
Nach Anfall der Erbschaft geht es darum, die Zeit bis zur Auseinandersetzung zu überbrücken. Denn erst wenn klar ist, was in der Erbschaft steckt und alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt sind, kann die Aufteilung des Nachlasses stattfinden. Für diese Zwischenzeit muss verhindert werden, dass Werte abfließen oder Nachlassgegenstände durch mangelnde Verwaltung an Wert verliert. Das gilt sowohl im Interesse der Miterben wie auch von Gläubigern, die noch Geld aus dem Nachlass zu bekommen haben. Typische Beispiele wären ein Wohnhaus des Erblassers, das in Schuss gehalten werden muss, oder eine Mietwohnung, die sinnvollerweise nicht mehrere Jahre ungenutzt leer stehen sollte.
Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, die im Grundsatz für die regelmäßige Verwaltung das Mehrheitsprinzip gelten lassen. Das heißt insbesondere dass nicht ein einzelner Miterbe ständig quer gehen kann und die Verwaltung unnötig verkompliziert. Maßnahmen der regelmäßigen Verwaltung liegen immer dann vor, wenn durch sie die Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt nicht erheblich verändert wird und die Maßnahme dem mutmaßlichen Interesse aller Miterben entspricht. Das sind in der Praxis alle verwaltenden Maßnahmen, die nicht unnatürlich für eine Erbengemeinschaft in der konkreten Situation sind.
Für Maßnahmen der Notverwaltung kann ein Miterbe sogar alleine handeln, beispielsweise wenn das Dach undicht ist und dringend repariert werden muss.
Auch hat jeder Miterbe eine Mitwirkungspflicht bei der ordnungsgemäßen Verwaltung. Nimmt ein einzelner Miterbe berechtigte Verwaltungsmaßnahmen vor, so werden ihm die hierdurch entstehenden Aufwendungen auch ersetzt.
Im Grundsatz muss die Erbengemeinschaft alle Kosten tragen, die im Rahmen der regelmäßigen Verwaltung des Nachlasses beschlossen wurden. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die „der Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt (! nicht einzelnen Teilen der Erbschaft) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen und den Nachlass nicht erheblich verändern“. Die meisten derartigen Kosten betreffen Immobilien. Entsprechend trägt die Erbengemeinschaft die Kosten zur Verwaltung der geerbten Immobilien, laufende Kosten wie beispielsweise kleinere Reparaturen, aber auch Renovierungen.
Die Grenze ist dann erreicht, wenn durch die Maßnahmen der Nachlass erheblich verändert werden würde oder wenn die getroffenen Maßnahmen eben nicht mehr dem billigen Ermessen aller Miterben entsprechen. Hier müsste dann eine einstimmige Entscheidung aller Miterben erfolgen. Das wird bei allen wirtschaftlich sinnvollen Handlungen meist nicht der Fall sein. Die Miterben haben also einen großen Handlungsspielraum zur Verfügung.
Juristisch korrekt müsste die Frage eigentlich lauten, ob die Erbengemeinschaft dem Käufer auch das Eigentum übertragen kann, also das Verfügungsgeschäft wirksam vornehmen kann. Diese Frage war lange umstritten, mittlerweile wird man davon ausgehen können, dass die Übertragung von einzelnen Nachlassgegenständen möglich ist, wenn sie eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt, also den Nachlass nicht erheblich verändert. Der Verkauf eines älteren Autos wird daher meist kein Problem sein. Eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück hingegen kann nur verkauft werden, wenn der Erblasser mehrere Immobilien von erheblichem Wert hatte.
Die Frage kann auch anders formuliert werden: was passiert, wenn eine Erbengemeinschaft bzw. ein Erbteil vererbt wird? Rechtlich ist die Frage sehr einfach zu beantworten: die Beteiligung an der Erbengemeinschaft, also der Erbteil, ist eine dingliche Rechtsposition – etwa vergleichbar mit dem Eigentum – und wird weiter vererbt. Erbt ein Alleinerbe, so tritt dieser in die ursprüngliche Erbengemeinschaft ein. Erbt allerdings wiederum eine Erbengemeinschaft, so entstehen in der Praxis ganz erhebliche Probleme!
Der Jurist spricht in diesem Fall von einer doppelstöckigen Erbengemeinschaft. Nachdem Erbengemeinschaften in der Regel nur nach dem Mehrheitsprinzip handlungsfähig sind, muss zunächst die “neue” Erbengemeinschaft mehrheitlich entscheiden was sie will, um dann diesen Willen in die vererbte Erbengemeinschaft einzubringen. Klingt kompliziert – und ist es definitiv auch!
Die Konsequenz dieser Situation ist daher klar: Für jeden Miterben ist es erstrebenswert sich frühzeitig um die Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu kümmern. Nur so kann er für seine Erben diese schwierige Situation vermeiden und nur so werden Vermögenswerte rechtlich sauber einem Eigentümer zugewiesen und können von diesem auch verwaltet werden.
Normalerweise handeln die Eltern als gesetzlicher Vertreter für ihre minderjährigen Kinder. Die Vertretungsmacht der Elternteile ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Ist der Miterbe einer Erbengemeinschaft minderjährig, besteht die elterliche Vertretungsmacht jedoch nicht uneingeschränkt. Das Gesetz achtet darauf, Interessenkonflikte zu vermeiden.
Bei bestimmten Rechtsgeschäften, bei denen Eltern die Besorgung von Angelegenheiten des Kindes gesetzlich untersagt ist, dürfen Eltern ihr Kind überhaupt nicht vertreten. Dann muss vom Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1909 BGB). Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, dem Familiengericht unverzüglich die Notwendigkeit einer Pflegschaft anzuzeigen. Ein Interessenkonflikt besteht dann, wenn ein Elternteil ein Rechtsgeschäft mit einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Kind andererseits tätigen möchte.
Beispiel: Der Großvater möchte zu Lebzeiten seinem minderjährigen Enkel seine Eigentumswohnung schenken.
Schwierig werden die Verwaltung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wenn Minderjährige zur Erbengemeinschaft gehören. Auch wenn einem überlebenden Ehegatten die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind alleine zusteht, kann er nicht uneingeschränkt für das Kind handeln. Zwar können die Eltern das Kind rechtsgeschäftlich vertreten, benötigen aber beispielsweise für die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Soweit das Gericht die Genehmigung verweigern sollte (eine eher theoretische Annahme), könnte die Erbengemeinschaft das Grundstück nicht verkaufen und wäre gegebenenfalls auf den Weg der Teilungsversteigerung zu verweisen.
Ist das Kind pflichtteilsberechtigt, benötigen Elternteile die familiengerichtliche Genehmigung, wenn sie im Namen des Kindes die Erbschaft des Kindes ausschlagen möchten. Gleiches gilt für den Verzicht auf einen Erbteil.
Um vorhersehbare Probleme bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses insbesondere im Hinblick auf Immobilien zu vermeiden, empfiehlt sich, dass der Erblasser in einem Testament die Testamentsvollstreckung für den Erbteil des Minderjährigen anordnet. Dann handelt der Testamentsvollstrecker. Er sollte möglichst keinem Interessenkonflikt unterliegen.
Auch für die Erbengemeinschaft gilt: sorgfältiger Umgang mit Versicherungen!
Ist der Erblasser als Versicherungsnehmer verstorben, sind grundsätzlich alle auf seinen Namen lautenden Versicherungen umgehend zu informieren. Details sind der jeweiligen Police zu entnehmen/