Die Erbengemeinschaft - Das sollten Miterben wissen

Hinterlässt ein Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so bilden diese qua Gesetz – d.h. auch gegen ihren Willen – eine Rechtsgemeinschaft, die sog. Erbengemeinschaft. Die Erben werden als Miterben bezeichnet, die Gemeinschaft häufig auch als Miterbengemeinschaft. Der Nachlass wird als gemeinschaftliches Vermögen von allen Miterben verwaltet, d.h. kein Miterbe kann alleine agieren und jeder Miterbe ist verpflichtet an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken.

Bei Entscheidungen in der Erbengemeinschaft kommt jedem Miterbe ein Stimmrecht zu. Das Gewicht dieses Stimmrechts hängt von dem Erbanteil ab. Desto höher der Erbanteil, desto mehr gewicht hat auch die Stimme. Die Erbengemeinschaft endet mit der vollständigen Aufteilung des Nachlasses der sog. Auseinandersetzung. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten, um aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden wie z.B. der Verkauf des Erbteils.



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Die Entstehung einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht sehr einfach: Tritt der Erbfall ein und sind mehrere Personen als Erbe berufen, so sind sie Miterben und bilden damit automatisch qua Gesetz eine Erbengemeinschaft. Von einem „Willenselement“ hängt dies nicht ab, d.h. der Zwangserbe kann sich hiergegen zunächst auch nicht wehren. Natürlich muss sich niemand zwangsbeglücken lassen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Erbschaft überschuldet sein kann. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, die Erbschaft auszuschlagen.

Die Berufung zum Erben kann entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch gewillkürte Erbfolge im Testament erfolgen. Die Ermittlung der Erbfolge übernimmt das Nachlassgericht, welches beim Amtsgericht angesiedelt ist. Dieses forscht von Amts wegen auch im Testamentsregister nach, ob der Erblasser ein Testament hinterlegt hat.

Abzugrenzen ist die Berufung zum Erben von der Einsetzung als Vermächtnisnehmer. Im Unterschied zum Erben wird dieser nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt damit auch nicht in dessen Rechte und Pflichten ein. Dem Vermächtnisnehmer hingegen steht ein im Testament bestimmter Anspruch an dem Nachlass gegen den Erben zu. Beispielsweise hat der Erblasser verfügt, dass sein Enkel eine im Nachlass enthaltene Eigentumswohnung bekommen soll.




Die Rechtsform der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. es handelt sich um eine Gemeinschaft von Personen, denen ein Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Gemeinschaftlich heißt, dass alles allen gemeinsam gehört, kein Nachlassgegenstand gehört einem Miterben alleine. Jedes Mitglied dieser Gesamthandsgemeinschaft ist also Eigentümer des ganzen Nachlasses und Inhaber der gesamten Forderungen („Jedem gehört alles”). Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung gerichtet, die sog. Auseinandersetzung. Wichtigste Einschränkung der Gesamthandsgemeinschaft ist, dass kein Miterbe alleine über Gegenstände aus dem Nachlass verfügen kann. Der einzelne Miterbe kann nur insgesamt über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen und z.B. seinen Erbteil verkaufen.

Beispiel: Es gibt 3 Miterben, A zu 50%, B zu 30% und C zu 20%. Im Nachlass enthalten ist eine Wohnung im Wert von 1 Mio €, Aktien zu 200.000 € und ein Auto mit Restwert 20.000 €. Keinem der drei gehört etwas komplett zum Alleineigentum, auch A kann z.B. nicht über 50% der Aktien verfügen und auch nicht das Auto verkaufen. Dies kann nur gemeinschaftlich im Rahmen der sog. Verwaltung der Erbengemeinschaft erfolgen. Wohl aber kann A seinen 50%-Anteil am Nachlass (seinen “Erbteil”) insgesamt an B oder C oder auch einen beliebigen Dritten verkaufen.

Das Gegenteil hierzu ist die Bruchteilsgemeinschaft. In jenem Fall hält jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an jedem Einzelgegenstand und kann diesen Anteil auch isoliert verkaufen. In obigem Beispiel könnte A also seine 50% am Auto weiterverkaufen.

Die Miterben einer Erbengemeinschaft können allerdings statt der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft diese auch in die Gesellschaftsform der GbR überführen. In Folge dessen entsteht eine Gesellschaft, die ihrerseits Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Sie gilt als rechtsfähig.




Klare Regeln können Streit unter Miterben vermeiden

Die beste Möglichkeit, um Streit zu vermeiden, ist eine klare Regelung durch den Erblasser, was nach seinem Tod geschehen soll. In der Regel erfolgt dies durch ein Testament. Hier regelt der Erblasser einseitig, wer welche Rechte und Vermögenspositionen übernimmt und was er ggf. dafür zu tun hat. Hierfür stehen die Möglichkeiten der Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage zur Verfügung. Weiter kann der Erblasser z.B. durch einen Testamentsvollstrecker sicherstellen, dass seine letztwilligen Verfügungen auch eingehalten werden.

Beispiel: Der Erblasser ist Eigentümer zweier Wohnungen, eines Autos und er hat 150.000 € am Bankkonto. Er will seine beiden Kinder und das eine Enkelkind begünstigen. Er könnte nun seine beiden Kinder zu Erben einsetzen, wodurch diese eine Erbengemeinschaft bilden. Um nun allerdings Streit zu vermeiden, kann er darüber hinaus festlegen, dass Kind 1 die eine Wohnung bekommt, Kind 2 die andere Wohnung. Da die Wohnung welche Kind 2 erhält, allerdings kleiner ist, bestimmt der Erblasser auch noch, dass Kind 2 die 150.000 € Bankvermögen erhält. Sein Auto lässt er dem Enkelkind zukommen, allerdings im Wege eines Vermächtnisses, ohne das Enkelkind als Erbe einzusetzen. In Folge dessen müssen die beiden Kinder das Auto an das Enkelkind übertragen.

Insbesondere die klare Bestimmung, dass die kleinere Wohnung durch Zahlung der 150.000 € ausgeglichen wird, kann viel Streit vermeiden. Auch die Teilungsanordnung betreffend den Wohnungen kann eine mögliche Teilungsversteigerung verhindern. Denn könnten die beiden Kinder sich nun nicht einigen wer welche Wohnung bekommt, steht am Ende nur die Möglichkeit der Teilungsversteigerung, d.h. beide Wohnungen werden zwangsweise verkauft und der Erlös wird zwischen den beiden Erben verteilt.

Eine andere Möglichkeit der erbrechtlichen Verfügung ist der Erbvertrag. Hier schließt der Erblasser eine vertragliche Vereinbarung, wie sein Nachlass geregelt wird.

Fazit: Streit in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, sollte ein bedeutendes Anliegen des Erblassers sein. Wichtigstes Instrument dafür ist die Vornahme einer erbrechtlichen Verfügung durch Testament oder Erbvertrag. Streit tritt am häufigsten im Falle der gesetzlichen Erbfolge ein.




Als Miterbe das Erbe ausschlagen

Ja, das geht. Als Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind Sie ganz normaler Erbe. Sie haben daher das gesetzliche Recht nach § 1942 BGB die Erbschaft auszuschlagen und erhalten dann – sofern Sie pflichtteilsberechtigt sind – den Anspruch auf ihren Pflichtteil. Hierbei handelt es sich um einen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben aus dem Nachlass. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen, so müssen Sie innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, dass Sie Erbe sind, die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklären.




Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft

Als Erbe in einer Erbengemeinschaft bestehen vielfältige Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehören neben der Möglichkeit zur Ausschlagung auch Auskunftsansprüche gegenüber den Miterben und Ausgleichsrechte für z.B. Pflegeleistungen am Erblasser. Ein Recht auf Nutzung der Nachlassgegenstände allerdings steht dem Miterben ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht zu. Allerdings besteht ein Vorkaufsrecht, sofern Gegenstände aus dem Nachlass von der Erbengemeinschaft verkauft werden sollen.

Auf Seite der Pflichten ist ganz vorne die Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses anzuführen. Die Miterben treten unmittelbar in die rechtliche Stellung des Erblassers ein und müssen damit seine Verträge und Rechtspositionen fortführen. Auch kann der einzelne Miterbe zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Erbengemeinschaft verpflichtet sein. Dies insbesondere dann, wenn er ein besonderes Wissen hat, das die übrigen Miterben weder haben noch erlangen können. Darüber hinaus bestehen Pflichten zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und zur Zahlung der Erbschaftssteuer.




Die Haftung innerhalb der Erbengemeinschaft

Als Erbe tritt man direkt in die Rechtsposition des Erblassers ein, d.h. zunächst einmal dass man für alle Schulden gerade stehen muss. Allerdings schützt das Gesetz den Erben solange der Nachlass noch ungeteilt ist. Die Erbschaft stellt zunächst ein Sondervermögen dar, deren Haftung zunächst nur auf dieses Sondervermögen beschränkt ist.

Das Gesetz sieht nachfolgende Schutzmaßnahmen für den Erben vor:

  • Unmittelbar nach dem Anfall der Erbschaft hat der Erbe sechs Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Während dieser sechs Wochen kann er nicht in Anspruch genommen werden. Er gilt als vorläufiger Erbe.
  • Im Anschluss an die Annahme der Erbschaft kann der Erbe die sog. „Dreimonatseinrede“ erheben. Er kann damit die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten nach § 2014 BGB verweigern. Diese Frist dient den Erben dazu, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und insbesondere zu prüfen, ob die Haftung weiter eingeschränkt werden muss.
  • Neben der Dreimonatseinrede können die Erben die „Einrede des ungeteilten Nachlasses“ erheben, § 2059 Abs. 1 BGB. Diese Einrede erlaubt es jedem Erben, solange der Nachlass tatsächlich ungeteilt ist, seine Haftung lediglich auf seinen Nachlassanteil zu beschränken. Schlimmstenfalls ist der Erbe damit also bei „Null“, in jedem Fall bleibt sein übriges Privatvermögen geschützt. Wichtig aber, diese Einrede gilt nur für den ungeteilten Nachlass. Haben die Erben den Nachlasses bereits verteilt, so kann diese Einrede nicht mehr erhoben werden.
  • Reichen den Erben die drei Monate nicht aus, um sich über die finanzielle Lage der Erbschaft ein umfassendes Bild zu machen, so kann das Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, fordert das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Forderungen auf, die Dritte gegen den Nachlass haben. Mit Fristablauf ist die Haftung der Erben dauerhaft auf den Nachlass beschränkt. Meldet sich später noch ein Gläubiger, so bekommt er seine Forderungen nur befriedigt, wenn noch Nachlassvermögen vorhanden ist.
  • Ist der Nachlass überschuldet, oder ist er so unübersichtlich, dass dies unklar ist, so kann jeder Miterbe beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung stellen. In diesem Falle ist sichergestellt, dass kein Gläubiger auf sein Privatvermögen zugreifen kann. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass mit diesem Antrag die Verwaltung des Nachlasses an den Nachlassverwalter übergeht, mithin die Erben also den direkten Zugriff darauf verlieren.



Die Eintragung der Miterben im Grundbuch

Im Grundbuch, einem beim Amtsgericht geführten öffentlichen Register, werden die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Belastungen durch Dritte an den Grundstücken geführt. Es genießt öffentlichen Glauben, d.h. solange die Unrichtigkeit nicht bekannt ist, gilt der Grundbuchinhalt als richtig – auch wenn er tatsächlich falsch wäre. Insbesondere können Immobilien so fälschlicherweise auch belastet und veräußert werden.

Mit dem Erbfall wird das Grundbuch nach § 894 BGB unrichtig. Der Erblasser ist tot und kann kein Träger von Rechten und Pflichten mehr sein. Neuer Eigentümer ist oder sind die Erben. Ob sie im Grundbuch stehen oder nicht ist für die sog. materiell-rechtliche Lage, also die “Wahrheit” unerheblich. Entsprechend fallen der Inhalt des Grundbuchs und die rechtliche Lage auseinander.

Da eine Berichtigung des Grundbuchs nicht automatisch vom Grundbuchamt vorgenommen wird, muss sie von einem oder mehreren Erben beantragt werden. Jeder Erbe kann seine Eintragung ins Grundbuch alleine bewirken. Eine Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Miterben ist nicht erforderlich. Hierzu stellt er einen Antrag beim Grundbuchamt und legt einen Nachweis seiner Erbschaft bei, i.d.R. den Erbschein. Da die Beantragung des Erbscheins allerdings mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, sollte stets geprüft werden, ob nicht im Einzelfall doch die bereits vorliegenden Unterlagen ausreichend sind. Insbesondere ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll ist bereits ausreichend, um die Erbschaft nachzuweisen. In keinem Fall aber reicht ein privates Testament oder der Erbeintritt auf Basis der gesetzlichen Erbfolge aus.

Für die Berichtigung des Grundbuchs fallen Kosten nach Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) an. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks, wobei der Verkehrswert angesetzt wird, also der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 10.02.2016 (34 Wx 425/15) entschieden, dass die Erbengemeinschaft allerdings auf ihre Eintragung im Grundbuch verzichten kann und erst der finale Eigentümer nach der erfolgten Erbauseinandersetzung eingetragen wird. So kann die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG erhalten bleiben und im Ergebnis werden Grundbuchgebühren eingespart.




Die Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft

Nach Anfall der Erbschaft geht es darum, die Zeit bis zur Auseinandersetzung zu überbrücken. Denn erst wenn klar ist, was in der Erbschaft steckt und alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt sind, kann die Aufteilung des Nachlasses stattfinden. Für diese Zwischenzeit muss verhindert werden, dass Werte abfließen oder Nachlassgegenstände durch mangelnde Verwaltung an Wert verliert. Das gilt sowohl im Interesse der Miterben wie auch von Gläubigern, die noch Ansprüche gegen den Nachlass haben. Typische Beispiele wären ein Wohnhaus des Erblassers, das in Schuss gehalten werden muss, oder eine Mietwohnung, die sinnvollerweise nicht mehrere Jahre ungenutzt leer stehen sollte.

Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, die im Grundsatz für die regelmäßige Verwaltung das Mehrheitsprinzip gelten lassen. Das heißt insbesondere, dass nicht ein einzelner Miterbe ständig quer gehen kann und die Verwaltung unnötig verkompliziert. Maßnahmen der regelmäßigen Verwaltung liegen immer dann vor, wenn durch sie die Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt nicht erheblich verändert wird und die Maßnahme dem mutmaßlichen Interesse aller Miterben entspricht. Das sind in der Praxis alle verwaltenden Maßnahmen, die nicht unnatürlich für eine Erbengemeinschaft in der konkreten Situation sind.

Für Maßnahmen der Notverwaltung kann ein Miterbe sogar alleine handeln, beispielsweise wenn das Dach undicht ist und dringend repariert werden muss. Auch hat jeder Miterbe eine Mitwirkungspflicht bei der ordnungsgemäßen Verwaltung. Nimmt ein einzelner Miterbe berechtigte Verwaltungsmaßnahmen vor, so werden ihm die hierdurch entstehenden Aufwendungen auch ersetzt.




Durch die Erbengemeinschaft zu tragende Kosten

Im Grundsatz muss die Erbengemeinschaft alle Kosten tragen, die im Rahmen der regelmäßigen Verwaltung des Nachlasses beschlossen wurden. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die „der Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt (! nicht einzelnen Teilen der Erbschaft) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen und diesen nicht erheblich verändern“. Die meisten derartigen Kosten betreffen Immobilien. Entsprechend trägt die Erbengemeinschaft die Kosten zur Verwaltung der geerbten Immobilien, laufende Kosten wie beispielsweise kleinere Reparaturen, aber auch Renovierungen.

Die Grenze ist dann erreicht, wenn durch die Maßnahmen der Nachlass erheblich verändert werden würde oder wenn die getroffenen Maßnahmen eben nicht mehr dem billigen Ermessen aller Miterben entsprechen. Hier müsste dann eine einstimmige Entscheidung aller Miterben erfolgen. Das wird bei allen wirtschaftlich sinnvollen Handlungen meist nicht der Fall sein. Die Miterben haben also einen großen Handlungsspielraum zur Verfügung.




Verkauf von Nachlassgegenständen ohne Zustimmung der Miterben

Es stellt sich die Frage, ob die Erbengemeinschaft Nachlassgegenstände ohne die Zustimmung sämtlicher Miterben verkaufen kann. Juristisch korrekt müsste die Frage eigentlich lauten, ob die Erbengemeinschaft dem Käufer auch das Eigentum übertragen kann, also das Verfügungsgeschäft wirksam vornehmen kann. Diese Frage war lange umstritten, mittlerweile wird man davon ausgehen können, dass die Übertragung von einzelnen Nachlassgegenständen möglich ist, wenn sie eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt, also den Nachlass nicht erheblich verändert. Der Verkauf eines älteren Autos wird daher meist kein Problem sein. Eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück hingegen kann nur verkauft werden, wenn der Erblasser mehrere Immobilien von erheblichem Wert hatte.

Grundsätzlich gilt, der Verkauf von Nachlassgegenständen ist nur möglich, wenn die dahingehende Entscheidung von der Mehrheit der Erbengemeinschaft getroffen wurde. Für das Gewicht der jeweiligen Stimmen ist der Anteil der Erbquote maßgebend. Es muss die Zustimmung von über 50 % des Erbteils vorliegen.




Die Doppelstöckige Erbengemeinschaft

Es kann geschehen, dass ein Miterbe selbst verstirbt und dadurch sein Anteil an der Erbengemeinschaft an seine Erben übergehen. Rechtlich ist diese Konstellation sehr einfach zu erklären: die Beteiligung an der Erbengemeinschaft, also der Erbteil, ist eine dingliche Rechtsposition – etwa vergleichbar mit dem Eigentum. Diese wird weiter vererbt. Erbt ein Alleinerbe, so tritt dieser in die ursprüngliche Erbengemeinschaft ein. Erbt allerdings wiederum eine Erbengemeinschaft, treten diese mit ihrem jeweiligen Erbteil in die Erbengemeinschaft ein. Dadurch entstehen in der Praxis ganz erhebliche Probleme.

Der Jurist spricht in diesem Fall von einer doppelstöckigen Erbengemeinschaft. Nachdem Erbengemeinschaften in der Regel nur nach dem Mehrheitsprinzip handlungsfähig sind, muss zunächst die “neue” Erbengemeinschaft mehrheitlich entscheiden, was sie will, um dann diesen Willen in die vererbte Erbengemeinschaft einzubringen. Klingt kompliziert – und ist es definitiv auch!

Die Konsequenz dieser Situation ist daher klar: Für jeden Miterben ist es erstrebenswert, sich frühzeitig um die Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu kümmern. Nur so kann er für seine Erben diese schwierige Situation vermeiden und nur so werden Vermögenswerte rechtlich sauber einem Eigentümer zugewiesen und können von diesem auch verwaltet werden.




Minderjährige in der Erbengemeinschaft

Normalerweise handeln die Eltern als gesetzlicher Vertreter für ihre minderjährigen Kinder. Die Vertretungsmacht der Elternteile ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Ist der Miterbe einer Erbengemeinschaft minderjährig, besteht die elterliche Vertretungsmacht jedoch nicht uneingeschränkt. Das Gesetz achtet darauf, Interessenkonflikte zu vermeiden.

Ausschluss der Vertretungsmacht für das minderjährige Kind

Bei bestimmten Rechtsgeschäften, bei denen Eltern die Besorgung von Angelegenheiten des Kindes gesetzlich untersagt ist, dürfen Eltern ihr Kind überhaupt nicht vertreten. Dann muss vom Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1909 BGB). Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, dem Familiengericht unverzüglich die Notwendigkeit einer Pflegschaft anzuzeigen. Ein Interessenkonflikt besteht dann, wenn ein Elternteil ein Rechtsgeschäft mit einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Kind andererseits tätigen möchte.

Beispiel: Der Großvater möchte zu Lebzeiten seinem minderjährigen Enkel seine Eigentumswohnung schenken.

Einschränkung der Vertretungsmacht für das minderjährige Kind

Schwierig werden die Verwaltung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wenn Minderjährige zur Erbengemeinschaft gehören. Auch wenn einem überlebenden Ehegatten die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind alleine zusteht, kann er nicht uneingeschränkt für das Kind handeln. Zwar können die Eltern das Kind rechtsgeschäftlich vertreten, benötigen aber beispielsweise für die Veräußerung eines zum Erbe gehörender Grundstücks zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Soweit das Gericht die Genehmigung verweigern sollte (eine eher theoretische Annahme), könnte die Erbengemeinschaft das Grundstück nicht verkaufen und wäre gegebenenfalls auf den Weg der Teilungsversteigerung zu verweisen.

Ausschlagung für das minderjährige Kind

Ist das Kind pflichtteilsberechtigt, benötigen Elternteile die familiengerichtliche Genehmigung, wenn sie im Namen des Kindes die Erbschaft des Kindes ausschlagen möchten. Gleiches gilt für den Verzicht auf einen Erbteil. Die Frist für die Erbausschlagung ist gewahrt, wenn der Antrag auf Zustimmung beim Familiengericht innerhalb der 6-Wochenfrist gestellt wird.

So lassen sich Probleme in der Erbengemeinschaft vermeiden

Um vorhersehbare Probleme bei der Verwaltung und der Erbauseinandersetzung des Nachlasses insbesondere im Hinblick auf Immobilien zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Erblasser in einem Testament die Testamentsvollstreckung für den Erbteil des Minderjährigen anordnet. Dann handelt der Testamentsvollstrecker. Er sollte möglichst keinem Interessenkonflikt unterliegen.

Auch die Erbengemeinschaft sollte auf einen sorgfältigen Umgang mit den Versicherungen des Erblassers achten. Ist dieser als Versicherungsnehmer verstorben, sind grundsätzlich alle auf seinen Namen lautenden Versicherungen umgehend zu informieren. Details sind der jeweiligen Police zu entnehmen;

  • Bei der Lebensversicherung geht es darum, dass die in der Versicherungspolice benannte bezugsberechtigte Person die Versicherungssumme beanspruchen kann. Der Erbe ist nur bezugsberechtigt, wenn er zugleich als bezugsberechtigte Person in der Police benannt ist. Umgekehrt muss die bezugsberechtigte Person nicht auch Erbe sein. Der Versicherer ist bedingungsgemäß in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach dem Sterbefall zu benachrichtigen.
  • Ist der Erblasser infolge eines Unfalls verstorben, ist umgehend in der Regel binnen von 48 Stunden die Unfallversicherung zu informieren, sofern eine entsprechende Police besteht. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, ist die Berufsgenossenschaft Adressat.
  • Bei der Krankenversicherung ist der Verstorbene durch Vorlage der Sterbeurkunde abzumelden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Krankenversicherungsschutz für mitversicherte Familienangehörige vier Wochen nach dem Tod des Versicherungsnehmers endet. Die private Krankenversicherung endet gleichfalls mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern, die den Erben nach dem Tod zugehen, sind bei der Krankenversicherung einzureichen.
  • Nach dem Sterbefall übermitteln die Standesämter der Deutschen Post Renten Service die Daten des verstorbenen Einwohners an den Rentenversicherungsträger, um unrechtmäßige Rentenzahlungen zu vermeiden. Unter Umständen hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente und Kinder Anspruch auf Halbwaisen- oder Vollwaisenrente oder Erziehungsrente.
  • Bei den übrigen privaten Versicherungen wie Auto-, Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung besteht oft ein Sonderkündigungsrecht der Erben, ansonsten ist die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Im Einzelfall empfiehlt sich die Prüfung, ob eine Kündigung sinnvoll ist oder es günstiger sein kann, den Versicherungsvertrag fortzuführen.
  • Besteht für eine zum Nachlass gehörende Immobilie eine Gebäudeversicherung, sollte diese unabhängig davon, dass der Hauseigentümer verstorben ist, von den Erben fortgeführt werden. Soweit das Haus über ein Bankdarlehen finanziert ist, wird die Bank zu Ihrer Sicherheit darauf bestehen, dass die Gebäudeversicherung fortbesteht.

Im Grundsatz gilt, je genauer und gerechter die Anweisungen des Erblassers festgehalten wurden, desto besser lassen sich Probleme in der Erbengemeinschaft vermeiden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, wenn Sie sich bei der Erstellung ihres Testaments von einem im Erbrecht fachkundigen Rechtsanwalt unterstützen lassen.




Die Auflösung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft wird durch die Erbauseinandersetzung aufgelöst. Hierzu ist eine Mehrheit innerhalb der Erbengemeinschaft notwendig. Das heißt, auch, einzelne Miterben können die Auflösung der Erbengemeinschaft nicht blockieren, sofern sie durch ihren Erbanteil keine Mehrheit haben.

Möglich ist jedoch, dass diese eine Erbauseinandersetzungsklage bei Gericht erheben. Diese hat das Ziel, eine Teilungsversteigerung des gesamten Erbes zu erzwingen. Eine solche ist zwar wirtschaftlich wenig sinnvoll, sie kann jedoch im Einzelfall im Interesse einzelner Miterben liegen. Allerdings kann eine nur teilweise Auseinandersetzung nicht erreicht werden. In der Praxis ist die Erbauseinandersetzungsklage daher schwer durchzusetzen.






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FAQ - Die Erbgemeinschaft



Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

[aenderungsdatum]

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erbfall eintritt und mehrere Personen als Erbe berufen sind.



Welche Rechtsform hat die Erbengemeinschaft?

[aenderungsdatum]

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das heißt, dass sämtliche Gegenstände aus dem Nachlass allen gemeinschaftlich gehören und nur die Gemeinschaft über diese verfügen kann.



Welche Rechte und Pflichten bestehen in der Erbengemeinschaft?

[aenderungsdatum]

Zu den Rechten der Miterben gehört die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen sowie Auskunftsansprüche und Ausgleichsansprüche gegen die Miterben geltend zu machen. Ebenso das Mitentscheidungsrecht bezüglich des Erbes. Auch kann der Erbanteil verkauft werden. Zudem besteht ein Vorkaufsrecht, sofern Gegenstände aus dem Nachlass von der Erbengemeinschaft verkauft werden sollen.

Zu den Pflichten gehören die Mitwirkung an der Verwaltung des Nachlasses, die Erteilung von Auskünften an Miterben und die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten für die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes.



Wie steht es um die Haftung innerhalb der Erbengemeinschaft?

[aenderungsdatum]

Das Erbe stellt zunächst ein Sondervermögen dar. Es besteht daher die Möglichkeit, die Haftung auf dieses Sondervermögen zu begrenzen. Im BGB sind hierzu Einrederechte für die Miterben geregelt.



Müssen alle Miterben im Grundbuch eingetragen werden?

[aenderungsdatum]

Nein, es besteht zwar für jeden Miterben die Möglichkeit, sich selbst im Grundbuch eintragen zu lassen. Um Gebühren zu sparen, kann es allerdings sinnvoll sein, dass nur der finale Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird.



Wie wird der Nachlass in der Erbengemeinschaft verwaltet?

[aenderungsdatum]

Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich. Grundsätzlich besteht für die Entscheidungen der Erbengemeinschaft ein Mehrheitsprinzip. Das Gewicht der jeweiligen Stimme ergibt sich jedoch nicht aus der Anzahl der Köpfe, sondern aus der jeweiligen Erbquote. Drängende Maßnahmen wie notwendige Reparaturen können jedoch auch durch einzelne Miterben ausgeführt werden.



Wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst?

[aenderungsdatum]

Die Erbengemeinschaft wird durch die Erbauseinandersetzung aufgelöst. Sobald die Verteilung des Erbes abgeschlossen ist und jeder seinen Anteil erhalten hat, ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.



Können Nachlassgegenständen ohne Zustimmung der Miterben verkauft werden?

[aenderungsdatum]

Im Regelfall ist hierzu die Zustimmung der Erbengemeinschaft notwendig. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Verkauf einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Erbes entspricht.



Was ist eine Doppeltstöckige Erbengemeinschaft?

[aenderungsdatum]

Eine solche entsteht, wenn ein Miterbe stirbt und sein Anteil an der Erbengemeinschaft auf mehrere Erben übergeht. Dies führt häufig zu erheblichen Komplikationen bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Erbes.



Können Eltern ihre Minderjährigen Kinder in der Erbengemeinschaft vertreten?

[aenderungsdatum]

Das kommt auf die konkreten Umstände an. Sind die Eltern selbst Teil der Erbengemeinschaft, wird dies regelmäßig nicht möglich sein, da ein Interessenkonflikt besteht. Sofern ein Interessenkonflikt vorliegt, muss das Familiengericht hinzugezogen werden.