Enterbung und Pflichtteil - das müssen Sie wissen

In Deutschland besteht im Erbrecht der Grundsatz der Testierfreiheit. Danach kann jeder Erblasser über seinen Nachlass und die Erbfolge frei verfügen. Allerdings hat der Gesetzgeber dieses Recht durch einige gesetzliche Regelungen eingeschränkt. Hierzu gehört auch das Recht, seine Nachkommen zu enterben.

Enterben – ist das überhaupt erlaubt? Die Antwort lautet: Ja, denn jeder Erblasser kann in seinem Testament oder über einen Erbvertrag frei entscheiden, wen er enterbt. Allerdings setzt das Erbrecht Grenzen, denn die engsten Verwandten haben grundsätzlich immer einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. So können Erblasser zwar im Testament enge Angehörige enterben, diesen steht jedoch regelmäßig der Anspruch auf den Pflichtteil nach § 2303 BGB zu. Allerdings bestehen verschiedene Möglichkeiten, um diesen Pflichtteil möglichst gering zu halten. Wir haben die wichtigsten Informationen zum Thema Enterben für Erblasser und Erben für Sie zusammengestellt.



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Möglichkeiten der Enterbung

Es steht jedem Erblasser frei, Angehörige im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) zu enterben. Dabei ist gemäß § 1938 BGB unerheblich, ob ein Erbe benannt wird oder nicht. Eine Begründung wie etwa die Enterbung wegen groben Undanks, ist hierfür nicht erforderlich. Es reicht aus, diesen Wunsch in der Verfügung von Todes wegen klar zu benennen. So kann ein verheirateter Familienvater, der seine beiden Kinder enterben will, im Testament für das Enterben auf folgende Muster-Formulierung zurückgreifen: „Alleinerbin soll meine Frau XY werden“, oder „Meine Kinder X und Y sollen nicht erben“. Letzteres wird als Negativtestament bezeichnet. Generell gilt: Das Enterben ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.

Hierbei gilt die Einsetzung eines Alleinerben stellt immer die Enterbung aller anderen Angehörigen der gesetzlichen Erbfolge dar. Dies kann teils auch unbewusst geschehen. Ein häufig relevanter Praxisfall der Enterbung stellt das sogenannte Berliner Testament zwischen Ehegatten dar. An dem Umstand der Enterbung ändert sich auch dann nichts, wenn die jeweiligen Kinder mit einzelnen Vermächtnissen wie einem Auto oder einer goldenen Taschenuhr bedacht werden. Diese bleiben auch in einem solchen Fall von der Erbfolge ausgeschlossen.


Die Enterbung der eigenen Kinder

Eltern können eines oder mehrere ihrer Abkömmlinge ohne Angabe von Gründen enterben. Dies geschieht häufig durch das sogenannte Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Allerdings ist damit üblicherweise nicht sichergestellt, dass diese wirklich nichts vom Nachlass erhalten. Der Grund: Kinder – sowohl eheliche, nicht eheliche als auch adoptierte oder legitimierte - gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten und können somit den Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Wie hoch dieser ist, hängt von der Familienkonstellation und vom Güterstand der Ehe der Eltern ab. Generell gilt, dass Kinder gemäß § 1924 BGB zu gleichen Teilen erben. Hat ein Witwer beispielsweise zwei Kinder, erbt jedes die Hälfte. Enterbt er eines der beiden, steht ihm der Pflichtteil zu, der ein Viertel des Nachlasses beträgt. Das erbende Kind erhält also drei Viertel des Nachlasses und nicht das gesamte Vermögen, sofern das Geschwisterkind seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen das Enterben ohne den Pflichtteilsanspruch wegen schweren Verfehlungen möglich ist. Dies ist der Fall, wenn das Enterben im Testament aufgrund von Gründen erfolgt, die in § 2333 BGB aufgeführt sind. Ist einer der genannten Sachverhalte, gilt die betreffende Person als „erbunwürdig“ und verwirkt damit ihren Anspruch auf den Pflichtteil. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn einer der Erben einem anderen nahen Angehörigen oder dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Es kann jedoch auch genügen, wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und die Gewährung des Pflichtteilsanspruchs deswegen für den Erblasser unzumutbar wäre. Wann dies genau der Fall ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Hierzu sollten Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Eine Enterbung wegen groben Undanks ist übrigens nicht möglich.


Die Entziehung des Erbanspruchs des Ehepartners

Im Rahmen der Testierfreiheit können Erblasser auch ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner enterben, indem sie dies im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich erwähnen. Eine Begründung ist auch hier nicht erforderlich, es sei denn, der Ehegatte ist gemäß § 2333 BGB erbunwürdig. In diesen Fällen muss der genaue Grund genannt werden. In welcher Höhe der enterbte Ehegatte letztlich doch noch über den Pflichtteil am Nachlass teilhat, hängt vom Güterstand der Ehe ab.

Bestand beispielsweise der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, würde ein enterbter Ehegatte mit einem Kind ein Viertel anstelle der Hälfte des Nachlasses erhalten, das Kind würde dann drei Viertel erben.

ACHTUNG! Ist ein Ehegatte während eines noch laufenden Scheidungsverfahrens gestorben und waren die Voraussetzungen für die Scheidung bereits gegeben, wird der überlebende Ehegatte gemäß § 1933 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen und verliert seinen Pflichtteilsanspruch. Es sei denn, aus den Umständen des Einzelfalls wird deutlich, dass der Ehegatte trotz der Scheidung erben sollte. Dies ist etwa der Fall, wenn er in einem Testament, das während des Scheidungsverfahrens erstellt wird, als Erbe bedacht wird.


Die Enterbung von Geschwistern, Eltern und Enkeln

Erblassern steht es auch frei, die Eltern zu enterben. Gleiches gilt für Geschwister und Enkel. Inwieweit diese vollkommen vom Nachlass ausgeschlossen werden oder sie doch noch über den Pflichtteil etwas von der Erbmasse erhalten, hängt von der Familienkonstellation ab.

Ein Beispiel: Ein Erblasser hat einen Sohn, der wiederum eine Tochter hat. Diese Enkelin soll enterbt werden. Solange der Sohn lebt, ist sie nicht pflichtteilsberechtigt und geht bei der Erbschaft leer aus. Stirbt der Sohn, erhält sie einen Pflichtteilsanspruch. Ähnlich verhält es sich mit den Eltern des Erblassers: Will er sie enterben, gehen sie leer aus, falls er Kinder hat. Ist er kinderlos oder sind die Kinder verstorben, haben die Eltern einen Pflichtteilsanspruch.

Da Geschwister generell nicht pflichtteilsberechtigt sind, gehen sie beim Enterben leer aus und können keinen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses geltend machen. Gleiches gilt für Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen.


Ansprüche der Enterbten

Wird Personen, welche als gesetzliche Erben vorgesehen wären, der Erbanspruch entzogen, kann diesen ein Pflichtteilsrecht zustehen. Gemäß § 2303 BGB haben Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder des Verstorbenen. Sind Kinder verstorben, werden ihre Nachkommen zu Pflichtteilsberechtigten. Sind keine Abkömmlinge (mehr) vorhanden, haben auch die Eltern einen Pflichtteilsanspruch.

Generell gilt: Sowohl Geschwister als auch Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie noch entferntere Verwandte können keinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Das Gesetz sieht diesen Anspruch nur für einen engen Personenkreis vor. Sie rücken auch dann nicht in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf, wenn alle anderen Angehörigen, die enger mit dem verstorbenen verwand waren, nicht mehr leben.

Ein Beispiel: Ein kinderloser unverheirateter Erblasser hat seine Schwester enterbt und seinem Bruder als Alleinerbe benannt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Die Schwester kann dann keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, auch wenn alle engeren Verwandten tot sind.




Möglichkeiten um den Pflichtteil zu verringern

Der Wert des Pflichtteils hängt immer vom vorhandenen Vermögen ab. Desto geringer das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls, desto geringer fällt der Pflichtteilsanspruch aus. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Pflichtteil von Anspruchsberechtigten zu reduzieren. Doch hierbei ist Vorsicht geboten. Es handelt sich um ein höchst sensibles Vorgehen. Wenn hierbei Fehler gemacht werden, kann ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Anteil an dem Pflichtteil nicht wirksam verringert wurde. Sie sollten sich daher bei einem solchen Vorgehen durch einen Anwalt unterstützen lassen.

Die Optionen im Überblick:

Schenkung zu Lebzeiten

Erfolgte eine Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers, reduziert sich damit das Vermögen des Erblassers und daher auch der verbleibende Pflichtteil. Liegen zwischen der Schenkung und Erbfall jedoch weniger als zehn Jahre, kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt der Schenkung: Desto weiter die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der zu berücksichtigende Wert. Erfolgte die Schenkung also im ersten Jahr vor dem Erbfall, ist die Schenkung in voller Höhe zu berücksichtigen. Erfolgte sie hingegen im zehnten Jahr vor dem Tod des Erblassers, sind nur noch zehn Prozent anzusetzen. Daraus folgt: Wer auf diesem Wege sein Vermögen verringern und damit den Pflichtteil klein halten will, muss bereits frühzeitig mit dem verschenken seines Vermögens beginnen.

Aber ACHTUNG:auch der Verkauf wertvoller Gegenstände zu einem sehr geringen Wert kann als Schenkung gelten. Wird eine Immobilie mit einem Wert von 1.000.000. Euro zum Preis von 1.000 Euro verkauft gilt die Wertdifferenz als Schenkung. Dieser kann daher von den Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 BGB geltend gemacht werden.

Geldgeschenke zu besonderen Anlässen

Ausgenommen von den eben dargestellten strengen Regelungen sind Geldgeschenke zu besonderen Anlässen (Hochzeit, Abitur, Examen etc.). Diese können ebenfalls dazu beitragen, den Nachlass zu reduzieren. Sie gelten – sofern sie in angemessener Relation zu den Lebensverhältnissen stehen – nicht als Schenkung und lösen somit auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Sollte eine Immobilie zum Nachlass gehören, ist es nicht selten sinnvoller diese zu Lebzeiten zu verkaufen und den Verkaufserlös anschließend, im Rahmen einer Schenkung auf Angehörige und Nahestehende, in mehreren Schritten zu übertragen. Dadurch können unnötig hohe Steuerzahlungen und Kosten sowie zukünftige Streitigkeiten verhindert werden. Automatisch lässt sich dadurch auch der spätere Pflichtteil reduzieren.

Bei Partnern mit Kindern: Adoption

Auch mit der Erhöhung der erbberechtigten Kinder, etwa über eine Adoption, lässt sich der Pflichtteil verringern. Hat der ledige Erblasser beispielsweise ein Kind und lebt mit einer Partnerin mit Kind zusammen, kann er ihr Kind adoptieren. Damit verringert sich der gesetzliche Erbteil und dadurch auch Pflichtteilsanspruch seines leiblichen Kindes.

Bei Immobilienbesitz: Verkauf gegen Leibrente

Diese Form der Immobilienübertragung gilt nicht als Schenkung, sondern als Verkauf. Somit wird auch in diesem Fall kein Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgelöst. Allerdings handelt es sich auch hierbei um eine komplexe Materie, bei der Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt unterstützen lassen sollten. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema und berechnen Ihre individuelle Leibrente, wenn ein Hausverkauf auf Rentenbasis eine Option für Sie darstellen sollte.

Bei Eheleuten: Güterstand anpassen

Ehegatten können über den Güterstand die Pflichtteilsquoten beeinflussen. Besteht beispielsweise der Güterstand der Gütertrennung und will ein Ehepaar den Pflichtteilsanspruch seiner zwei Kinder reduzieren, wäre die Zugewinngemeinschaft vorteilhafter. Der Grund: In diesem Fall stünde jedem Kind ein Pflichtteil in Höhe eines Achtels des Nachlasses zu, bei Gütertrennung wäre es jeweils ein Sechstel.

Der Güterstand in der Ehe lässt sich recht einfach zu jederzeit anpassen.


Aushandeln eines Pflichtteilverzichts

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, mit dem unliebsamen Erben einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. In diesem Fall erklärt dieser vor einem Notar regelmäßig gegen eine bestimmte Ausgleichszahlung, dass er auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs verzichtet. Er kann diesen dann später nicht mehr einfordern.




Weitere Alternativen

Weitere Alternativen zur Verringerung des Pflichtteilsanspruchs kann auch die Verlagerung von Vermögen ins Ausland sein. Allerdings muss hierbei genau geprüft werden, ob dennoch deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. In solchen Fällen führt die Vermögensverschiebung nicht zu einer Reduzierung des Pflichtteils.

Auch die übermäßige Belastung des Erbes mit Vermächtnissen bringt nicht zwingend den gewünschten Erfolg. Denn durch ein Vermächtnis wird der Pflichtteilsanspruch nicht beschränkt. Zudem muss der Vermächtnisempfänger gegebenenfalls dem Erben einen Ausgleich bis zur Höhe des Pflichtteils für das Vermächtnis bezahlen.




Möglichkeiten der Enterbten

Wer enterbt wurde, muss von sich aus aktiv werden, um etwaige Ansprüche geltend zu machen. Das gilt auch für Pflichtteilsberechtigte, die ihren Pflichtteil vom Erben einfordern wollen. Die Frist hierfür beträgt gemäß § 199 Absatz 1 BGB drei Jahre ab der Kenntnis vom Erbfall.

Möglicherweise kommt eine Anfechtung des Testaments infrage. Diese könnte erfolgreich durchgesetzt werden, wenn...

  • ...ein Inhalts- oder Motivirrtum vorliegt
  • ...der Erblasser beim Verfassen des Testaments nicht testierfähig war
  • ...das Testament Formfehler aufweist (beispielsweise, wenn ein privates Testament nicht vollständig handschriftlich verfasst wurde)
  • ...der Erblasser bei der Erstellung des Testaments bedroht wurde
  • ...arglistige Täuschung vorliegt, ohne die der Erblasser die betreffende Person nicht enterbt hätte

Ist eine Anfechtung ausgeschlossen, bleibt nur die Möglichkeit, den Pflichtteil vom Erben einzufordern. Dieser muss auf Verlangen eine Aufstellung des gesamten Erbes vornehmen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich versichern. Zudem kann diese Aufstellung behördlich überprüft werden.

Sofern deutlich wird, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch durch die Verschenkung von Vermögen vermindert hat, kann auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden.






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FAQ - Enterbung und Pflichtteil



Können nahe Angehörige Enterbt werden?

[aenderungsdatum]

Ja, in Deutschland gilt die Testierfreiheit. Daher kann der Erblasser selbst bestimmen, wen er als Erben einsetzt und wen er enterben möchte. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass möglicherweise ein Pflichtteilsanspruch besteht.



Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

[aenderungsdatum]

Einen Pflichtteilsanspruch haben nur der Ehepartner und die eigenen Kinder. Sofern weder Ehepartner noch Kinder vorhanden sind, besteht auch ein Pflichtteilsanspruch der Eltern. Andere Angehörige wie Geschwister oder Onkel und Tanten haben keinen Pflichtteilsanspruch.



Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

[aenderungsdatum]

Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat ein Erblasser keinen Ehepartner mehr, aber drei Kinder, beträgt deren gesetzlicher Erbteil jeweils 1/3. Sofern eines der Kinder enterbt wird, besteht ein Pflichtteil in Höhe von 1/6.



Kann der Pflichtteilsanspruch entzogen werden?

[aenderungsdatum]

Das ist in besonderen Ausnahmefällen möglich. Diese sind in § 2333 BGB abschließend aufgelistet. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einem anderen nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet hat. Die Entziehung des Pflichtteils und der Grund müssen im Testament aufgeführt werden.



Kann der Pflichtteilsanspruch verringert werden?

[aenderungsdatum]

Ja, der Wert des Pflichtteils hängt von dem gesetzlichen Erbanspruch und der Erbmasse ab. Wird der Erbteil oder die Erbmasse verringert, verringert sich auch der Pflichtteil. Jedoch kann durch eine ungebührliche Verringerung des Vermögens ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen.